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Neutralität der Richter ist fraglich

Eberhard Paul 20.06.2005
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Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
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Verfassungsbeschwerde zu:
Dr. H., Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 7 K 824/01, verhandelt am 10.05.2005, Urteil zugestellt am 26.05.2005


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Richter Dr. H. im o.g. Verfahren lege ich hiermit Verfassungsbeschwerde ein.

Begründung:

Die verfassungsgemäße Gewährleistung von Grundrechten, wie das "Gebot der Rechtssicherheit" wurde vom verhandelnden Richter verletzt. Das Gebot der Rechtssicherheit besagt, dass die Rechtslage für die Bürger durch klare Rechtsnormen einschätzbar sein muss. Die Bürger müssen sich auf Rechtsnormen verlassen können (Vertrauensschutz).
Auf die Gesetze, die mein Recht belegen sollte ich nicht rumreiten (Ermahnung duch Richter Dr. H.). Ich sollte zum Lügen in amtlichen Dokumenten gezwungen werden. Die Feststellungsklage auf Rechtmäßigkeit wurde abgewiesen. Das Opfer trägt die Kosten.

Die Klage wurde abgewiesen, obwohl ich in der Verhandlung deutlich gemacht habe, dass es sich um einen Akt der Willkür handelt, der gegen den Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Willkür wurde klar herausgearbeitet und ist auch unter anderem in der Klageerwiderung des Beklagten belegt. Zu den Beschuldigungen der Willkür äußerte sich weder der Richter noch der Beklagte. Der Richter überging die Beschuldigung.

Die Verhandlungsführung ließ eine eindeutige Parteinahme des Richters für die beklagte Behörde erkennen. Dieser Eindruck wurde mir auch von einigen der anwesenden Zuschauer bestätigt. Während meiner Ausführungen ermahnte mich der Richter nicht so auf die Paragraphen rumzureiten. Was ganz deutlich sein Interesse dokumentierte, kein Recht zu sprechen, sondern die beklagte Behörde zu schützen. Denn wenn es bei Gericht nicht um die Paragraphen und Gesetze geht - wo dann?

Der Richter begründete sein Urteil unter anderem mit dem Wegfall der Baugenehmigung nach § 55 Abs. 5 Ziffer 4. Darin geht es um Kleinkläranlagen. Genau das war der strittige Punkt zur Rechtmäßigkeit der Feststellungsklage: muß ich einen Bauantrag für eine Kleinkläranlage beantragen, wenn ich nach den Gesetzen keine Kleinkläranlage habe.
Mit der Abweisung der Klage unterstellt der Richter mir, ich hätte eine Kleinkläranlage, die mit der Einleitung von belastetem Abwasser die Gewässer verunreinigt und mit dem § 55 Abs. 5 Ziffer 4 nicht mehr baugenehmigungspflichtig sei. Diese böswillige Unterstellung weise ich entschieden zurück. Denn ich betreibe eine umweltgerechte Aufbereitung und Verwertung allen anfallenden Schmutzwassers auf unserem Grundstück.

Darf die Behörde mich zwingen in einem amtlichen Dokument zu lügen? Die im Verfahren vorliegende Darlegung der Rechtslage wurde von mir im Detail als rechtswidrig dargelegt, weil wesentliche Tatsachen der Gesetze unterdrückt wurden, um einen Irrtum zu erregen. Was im Strafrecht Betrug genannt wird. Darauf hatte der Richter nichts zu erwidern, als dass er den Vizepräsidenten des VG (Verfasser der Rechtsdarlegung) kenne (!) und dieser ein gewissenhafter Richter sei. Meine Darlegungen zur Rechtslage incl. den Hinweis auf das Strafrecht hatte er widerspruchslos akzeptiert. Da ich nicht dem Wasserrecht unterfalle und somit keine Kleinkläranlage habe, was auch die untere Wasserbehörde schriftlich bestätigt hatte, hat die Änderung der Bauordnung nichts mit dem geforderten Bauantrag zu tun. Meine Wasserbehälter haben nach der alten Bauordnung keine 10 m² Gundfläche und sind auch nicht höher als 3 m (30m³). Nach der neuen Bauordnung sind meine Wasserbehälten auch nicht größer als 30 m³ und somit nach beiden Bauordnungen genehmigungsfrei. Für einen Gartenteich, oder für den Anbau von Erdbeeren, Lilien oder Schilf brauche ich auch keine Baugenehmigung, was der Richter bestätigte.

Die Aussage mit der neuen Bauordnung § 55 Abs. 5 Ziffer 4 ist nur vorgeschoben, um nicht gegen die Behörde vorgehen zu müssen. Der Vertreter des Beklagten äußerte in der gesamten Verhandlung nur zwei Worte: Klage abweisen. Alle Ausführungen des Beklagten äußerte der Richter.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Es handelte sich um ein Verfahren, in dem Recht und Gesetz mißachtet wurden.

Ich bitte Sie nicht wieder einen fragwürdigen einstimmigen Beschluß zu fassen, wie im Verfahren VfGBbg 12/04, wonach der Straftatbestand der Rechtsbeugung nach zwei Monaten verfristet sei und nur von Betroffenen eine Strafanzeige erstattet werden darf!

Eberhard Paul

Autor: Eberhard Paul
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