So einfach ist ...
Auf die nachstehende Kritik am Beschluß der 7. Kammer vom 28.02.2005, Az. 7 L 553/04, lehnt sich das Gericht entspannt zurück und verweigert die Auskunft.
Verständlich, denn es hätte zugeben müssen, dass der Beschluß am "grünen Tisch" zustande kam und wenig bis nichts mit der objektiven Realität zu tun hatte. Rechtsbeugung?
Pikant, dass inzwischen das beklagte Landratsamt in Seelow dem Präsidenten des VG Dr. Roeser sowie den Richtern Dr. Hiester und Eidtner "in den Rücken gefallen" ist. Entgegen der Ansicht der 7. Kammer des VG Frankfurt/Oder kommt nämlich der Leiter des Umweltamtes Dr. Marschler nach nunmehr 12 Monaten zur der Erkenntnis, dass die vorgetragenen Sachverhalte ihre Richtigkeit haben.
Damit gibt er den am Verwaltungsgericht gefassten Beschluß nicht nur der Lächerlichkeit preis, sondern weist gleichzeitig die Unrechtmäßigkeit der richterlichen Entscheidung nach.
Bingo - Eigentor!
Kritische Worte und Bitte um Auskunft
Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder
Logenstraße 6
7. Kammer
15230 Frankfurt/Oder
Az: 7 L 553/04
Kritik am Beschluss der 7. Kammer zum o.g. Az - Einstweiliger Rechtsschutz -
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung und Missfallen habe ich Ihren Beschluss im o.g. Eilrechtsschutzverfahren zur Kenntnis genommen.
Ich war mir als Bürger durchaus bewusst, dass es schwer werden würde, in einem Verfahren gegen eine Verwaltung, insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft, Recht zu bekommen. Die Tatsache aber, dass ein Verwaltungsgericht in einem solch erheblichem Maße Parteinahme und Befangenheit demonstriert und dabei im Zusammenhang mit der Pflicht zu eigenen Ermittlungen seine Aufgaben offenbar nur unzulänglich erfüllt, erfüllen mich mit großer Sorge um die Sicherheit und Zukunft dieses Landes.
Mit diesem Schreiben bitte ich Sie, mir die dem Beschluss zugrunde liegenden Umstände in einer für mich verständlichen Form darzulegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich in Ihrer Begründung zum Beschluss die durch mich vorgetragenen objektiven Sach- und Tatbestände nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sehe und in Einzelfällen sogar eine Verdrehung von Tatsachen und Formulierungen feststellen muss.
1. Kritikpunkt
Sie tragen vor, dass Sie "keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ... Abfallentsorgungsgebührenbescheides..." haben.
Ich frage Sie:
Haben Sie meine Stellungnahmen und die aufgeführten Fakten, die unumstößliche Tatsachen sind, überhaupt gelesen?
Tatsache ist, dass es seitens von Verwaltungsrechtlern ernsthafte Zweifel an der Gesetzeskonformität der Satzungen gibt. Dazu liegt ihnen die Stellungnahme der Berliner Anwaltskanzlei vor.
Tatsache ist, dass die Pflichtabfallmenge gegen geltendes Recht verstößt und bei den Verbrauchern in unzulässiger Weise Lenkungswirkung erzielt.
Tatsache ist, dass auf dem genannten Grundstück seit Februar 2004 kein Gewerbe ausgeübt wird, aus dem sich für uns Rechtspflichten ergeben.
Tatsache ist, und die Hintergründe zu ermitteln ist Ihre Aufgabe, dass das vom Landkreis in die Diskussion gebrachte Gewerbe KESS GmbH seit 1993 im Zuge einer Insolvenz erloschen ist und nicht mit unserem Namen in Zusammenhang gebracht werden kann.
Tatsache ist, dass der ausgestellte Gebührenbescheid gegen die eigenen Regelwerke des Landkreises verstößt.
All diese Fakten liegen Ihnen "schwarz auf weiß" vor und halten einer gerichtlichen Würdigung stand.
Sie aber sind der Ansicht "keine ernstlichen Zweifel"?
2. Kritikpunkt:
Sie attestieren uns den Wunsch, das Gericht möge die Rechtmäßigkeit der Gewerbegebühr im Zusammenhang mit dem Gebührenbescheid prüfen.
Dies ist zunächst richtig, da auf dem Grundstück definitiv und nachweisbar kein Gewerbebetrieb mehr unterhalten wird. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den ausgestellten Gebührenbescheid für nichtig zu erklären.
Ohne Prüfung der Sachverhalte gelangen Sie auf Seite 3, Absatz 1 Ihrer Begründung jedoch zur Überzeugung, dass wir dem Anschlusszwang, und somit der Zahlungspflicht unterliegen. Dieser Umstand ist noch an weiteren Stellen in der Begründung Gegenstand Ihrer Ausführungen.
Dem mag in dem Fall zuzustimmen sein, dass tatsächlich ein Gewerbebetrieb unterhalten würde. Darüber hinaus wäre dann die rechtsverbindliche Aussage von Marschler zu würdigen, in der er selbst und öffentlich ein solches Gewerbe definiert.
Ich frage Sie:
Welche Ermittlungen haben Sie eingeleitet, um die Richtigkeit meiner Einwände bezüglich der Ausübung eines Gewerbes zu prüfen? Für welches Gewerbe sollen wir Ihrer Ansicht nach anschlusspflichtig sein?
3. Kritikpunkt
Sie führen umfänglich aus, dass private Haushaltungen der Gesetzlage nach anschlusspflichtig sind.
Diesen Hinweis nehmen wir freundlich zur Kenntnis, stellen aber fest, dass dieser Umstand jedoch nicht Gegenstand unserer Klage ist.
Für den Fall, dass die vom Kreistag beschlossene Satzung rechtskonform und der sich darauf stützende Gebührenbescheid auch inhaltlich korrekt ist, habe wir mehrfach die Bereitschaft zur Begleichung der Gebührenforderung signalisiert (siehe Schriftverkehr).
Dieser belehrende Hinweis hat also weder etwas mit der Klage noch mit dem einstweiligen Rechtsschutz zu tun und geht ins Leere.
4. Kritikpunkt
Sie führen an, dass Sie bezüglich Bekanntmachung und Ausfertigung der AES keine Mängel sehen.
Ich frage Sie:
Ist eine Satzung bereits damit rechtskonform, nur weil sie ordnungsgemäß "ausgefertigt und bekannt gemacht" wurde?
5. Kritikpunkt
Auf Seite 4, Absatz 2 behaupten Sie, die "gewerbliche Tätigkeit des Ehemanns" dauere auch heute noch an. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Stellungnahme vom 30.11.04, in der ich fast minutiös die An- und Abmeldungen von Gewerben aufgeschlüsselt habe.
Ich frage Sie:
Welche Dokumente haben Sie überhaupt vor Beschlussfassung gelesen? Wie wird bei Ihnen Rechtspflege ausgeübt, wenn Sie nicht einmal Willens oder fähig sind, dem Gericht zugeführte Schriftstücke, ausgefertigt in allgemein verständlicher Sprache, zu verarbeiten?
Die in diesem Zusammenhang und in Folge einer fehlenden Würdigung der realen Tatbestände getätigten weiteren Ausführen müssen daher als falsch betrachtet werden.
6. Kritikpunkt
Sie übertragen uns eine Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 GewAbfV.
Ich frage Sie:
Was sollen für Beweise erbracht werden? Ich habe Ihnen und dem Beklagten alle mir zur Verfügung stehenden und notwendigen Informationen bereitgestellt. Es ist nunmehr Aufgabe des Gerichtes, im Zuge eigener Ermittlungen meine Behauptungen auf Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Dies ist offenbar nicht erfolgt. Anders ist der letzte Satz des ersten Absatzes auf Seite 5 nicht zu interpretieren, in dem Sie meinen, es seien "keine konkreten und nachvollziehbaren Darlegungen" zu den anfallenden Abfällen aus gewerblicher Tätigkeit aufgeführt.
Wie wenig Sie sich generell und vor allen Dingen unvoreingenommen mit der Materie beschäftigt haben kommt darin zum Ausdruck, dass Sie der Ansicht sind, eine "mobil betriebene Diskothek" könne zum Abfallaufkommen beitragen.
Ich frage Sie:
Glauben Sie allen Ernstes, ich hätte bis zur Beendigung dieses Gewerbes die an den Veranstaltungsorten (i.d.R. Gaststätten) anfallenden Abfälle mit nach Hause gebracht?
7. Kritikpunkt
Trotz der aufgeführten eindeutigen und beweisbaren Mängel sind Sie der Ansicht, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig.
Diese Behauptung stellen Sie offenbar ohne jegliche Prüfung der Sachverhalte auf und greifen den Ergebnissen des Hauptverfahrens vor.
Ich frage Sie:
Ist diese Aussage der Versuch der Rechtsbeugung nach Gutdünken?
8. Kritikpunkt
Sie führen aus, dass die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes dem halben Betrag der im Streit stehenden Gebühren entspricht (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Das ist insofern verwunderlich, da die 5. Kammer in den Beschlüssen zu den Az. 5 L 3 /05 und 5 L 556/04 zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO in regelmäßiger Praxis ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996; abgedruckt: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 189, S. 1715 ff.).
Ich frage Sie daher:
Ist es üblich, dass innerhalb eines Verwaltungsgerichtes die Richter zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich ein und desselben Sachverhaltes gelangen und die Gesetze nach Beliebigkeit anwenden?
Fazit:
Der Beschluss, der auf das Schärfste zu kritisieren ist, geht von falschen Voraussetzungen aus und erzeugt bei mir als Bürger den Eindruck, dass die 7. Kammer ihrer Aufgabe als unabhängiges und unbefangenes Rechtspflegeorgan nicht nachgekommen ist.
Die offenbar fehlende Zurkenntnisnahme der eingereichten Schriftstücke, die Verdrehung und Verdrängung von objektiven Tatbeständen und die offensichtliche Parteinahme für den Beklagten hinterlassen ein beängstigendes Gefühl.
Ich bitte Sie, mir Ihren Beschluss verständlich und nachvollziehbar zu begründen und sich dabei an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren.
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Autor: Peter Kammerer
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