Beschwerde beim Generalstaatsanwalt
Eberhard Paul
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25.07.2005
Generalstaatsanwaltschaft des
Landes Brandenburg
Kirchhofstraße 1 - 2
14776 Brandenburg an der Havel
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Az: 256 JS 25515/05
Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,
zu o.g. Aktenzeichen erhielt ich am 14.07.2005 den Bescheid, dass das Verfahren wegen Rechtsbeugung eingestellt wurde. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Beschwerde ein.
Aufgrund meiner Anzeige gegen Richter Knuth, Vizepräsident am Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), wegen Betrug eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Rechtsbeugung und teilte mir das am 04.07.2005 schriftlich mit. Mit Schreiben vom 05.07.2005 (zugestellt am 14.07.2005) wurde mir dann mit Beschwerdebelehrung mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt und somit nicht ermittelt wird.
Mir ist unverständlich, wie ein Verfahren wegen Rechtsbeugung eröffnet wurde. Denn Richter Knuth hat keine Verhandlung geleitet und somit auch keine Rechtsbeugung durchgeführt. Er hat kein/en Beschluß/Urteil gefasst, und somit auch kein Recht gebeugt. Richter Knuth hat für dieses Verfahren die Rechtsgrundlage mit seiner Unterschrift als Vizepräsident des Verwaltungsgerichts gesetzwidrig dargestellt. Er hat wesentliche Tatsachen unterdrückt um einen Irrtum zu erregen und der beklagten Behörde einen Vorteil zu verschaffen. Das erfüllt den Tatbestand des Betruges (StGB § 263) und diesen habe ich zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren eröffnet und eingestellt, das nicht angezeigt wurde und als Straftatbestand auch nicht vorlag.
Das Ausweichen in den Tatbestand der nicht vorhandenen Rechtsbeugung ist nach meiner Auffassung ein reines Ausweichmanöver, um den Vizepräsidenten vor der Verhandlung wegen Betrugs zu schützen.
Im übrigen habe ich den Sachverhalt vielen meiner Geschäftskunden zur Kenntnis gebracht. Dabei handelt es sich überwiegend um Anwaltskanzleien. Nachdem sie sich mächtig amüsiert hatten, wurde mir bestätigt, dass der Ablauf in der Kürze der Verfahrenseröffnung (4.07.2005) und Einstellung (05.07.2005) den Anschein erweckt, dass hier etwas nicht korrekt zugegangen ist. Für Rechtsanwälte ist dieser Ablauf nicht nachvollziehbar.
Somit ist zu prüfen, ob sich die Staatsanwaltschaft der Begünstigung einer Straftat schuldig gemacht hat, indem sie wegen Betrug untätig ist und von dieser Straftat abgelenkt hat. Laut Strafgesetzbuch handelt es sich um einen besonders schweren Fall (Amtsträger) des Betrugs und der Versuch ist bereits strafbar. Die Staatsanwaltschaft hat versucht, mir einen nicht gegebenen Straftatbestand der Rechtsbeugung zu suggerieren. Es handelt sich nach meiner Meinung ebenfalls um einen Betrugsversuch, jedoch zumindest um Begünstigung einer Straftat.
Ich beantrage:
- die Ermittlungen gegen Richter Knuth einzuleiten und das Verfahren wegen Betrugs zu eröffnen;
- gegen die Staatsanwaltschaft zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Paul
Autor: Eberhard Paul
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