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Staatsanwaltschaft unter Verdacht der Beihilfe

Eberhard Paul
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Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
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Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Az: 251 JS 22681/05

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,

zu o.g. Aktenzeichen erhielt ich am 19.08.2005 den Bescheid, dass das Verfahren wegen Betrug wiederholt eingestellt wurde. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Beschwerde ein.

Es wird behauptet, dass die vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind. Ich protestiere gegen diese erneute Einstellung der Ermittlungen. Die klarstellenden Hinweise sind eine glatte Lüge der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte hat mit der Kündigung der privatwirtschaftlichen sog. Trinkwasserversorgung den konkreten Zeitpunkt der Trennung der WSE-Wasserversorgung mitgeteilt bekommen. Der Beschuldigte hat auf diese Kündigung reagiert, dass er als öffentlich-rechtliche Körperschaft privatwirtschaftlich unkündbar ist, und damit den Erhalt der Kündigung bestätigt, womit ihm auch das Ende der Wasserentnahme bekannt war.
Der Staatsanwaltschaft wurden die entsprechenden Schriftstücke als Beweisstücke der Anzeige beigelegt.

Die Staatsanwaltschaft hat vorsätzlich den Betrug des WSE begünstigt und somit vorsätzlich Beihilfe zum Betrug geleistet.

Weiterhin geht die Staatsanwaltschaft nicht auf die gemeinsame finanzielle Erhebung von öffentlichen Gebührenbescheiden und privaten Rechnungen ein. Hier wurde bereits in der Strafsache 134 JS 33623/03 kein Ermittlungsverfahren eröffnet, obgleich die Spekulation anhand der Kursverluste an der Börse durch den WSE mit gemeinsam erfassten öffentlichen und privaten Geldern aus dem Geschäftsbericht des WSE 2000 eindeutig hervorgeht.

Die Staatsanwaltschaft geht nicht auf die fehlende Aussage zur Gesellschaftsform in den Kopfbögen und Rechnungen des WSE ein. Hier wird die öffentliche Abwasserbeseitigung und die private Trinkwasserversorgung bewußt verschleiert. Der WSE gibt die privatwirtschaftliche Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung bewußt falsch aus.

Ich beantrage:
- die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschließen;
- die Ermittlungen gegen den Verbandsvorsteher des WSE einzuleiten und das Verfahren wegen Betrugs zu eröffnen;
- gegen die Staatsanwaltschaft wegen Untätigkeit zu ermitteln.
- gegen die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung und Beihilfe von Straftaten zu ermitteln.


Mit freundlichen Grüßen

Eberhard Paul

Autor: Eberhard Paul
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