Paul aus Petershagen - Aktuelles Layout-Beschreibung

Richter oder Halbgott

Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Dienstaufsichtsbeschwerde
AZ: 5 L 278/05

VG Frankfurt (Oder)

Sehr geehrte Frau Bundesjustizministerin Zypries,

aufgrund bisheriger Erfahrungen habe ich kein Vertrauen mehr in die Rechtsprechung im Land Brandenburg und wende mich mit der Bitte an Sie, meine Beschwerde zu prüfen und an die entsprechende Stelle zur Bearbeitung zu leiten.

Für den 12. Dezember 2005 erhielt ich eine Ladung zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter Prenzlow, Richter am Verwaltungsgericht.
Obwohl Befangenheitsanträge gegen diesen Richter laufen, bin ich der Ladung gefolgt und habe unter Protest teilgenommen.

Wer den Beklagten vertrat, wurde mir nicht mitgeteilt, es wurde auch keine Prozeßvollmacht bekannt gegeben. Zwei anwesende Personen sollen angeblich Prozeßvollmacht haben, Frau Friese, Sachgebietsleiterin Abfall, und ein mir unbekannter Mann, der nicht vorgestellt wurde.

Der Richter schloß zu dieser Anhörung die Öffentlichkeit aus. Das wurde wie folgt praktiziert. Ein Bürger, der seinen Erörterungstermin in gleicher Sachlage nach meinem Termin hatte, wurde aus dem Saal verwiesen, die Zuschauer die hinter den Vertretern der beklagten Behörde saßen blieben anwesend. Es wurde im Beisein von einseitig öffentlichen Zuschauern "unter Ausschluß der Öffentlichkeit" erörtert. Soviel zur Gleichbehandlung gemäß Grundgesetz.

Daraufhin äußerte der Richter sehr ausführlich, daß ich beleidigende Schreiben verfasst hätte. Ohne jedoch einen einzigen konkreten Fall zu nennen. Ich habe den Schriftverkehr einige Personen lesen lassen, die keine Beleidigungen festgestellt haben.

Das ich keinen sehr höflichen Ton gewählt habe, stammt von meinen Erfahrungen mit der Brandenburgischen Rechtsprechung:
- Landesverfassungsrichter beschließen (VfGBbg 12/04), daß Rechtsbeugung nach zwei Monaten verfristet sei und nur Betroffene das Recht zur Anzeige hätten, was in den Gesetzen ganz anders nachzulesen ist;
- Vizepräsident des VG Frankfurt (Oder) teilt mir schriftlich eine Rechtslage mit (7K824/01), in der er wesentliche Tatsachen des Gesetzes unterdrückt, um einen Irrtum zu erwecken (nach StGB - Betrug, Anzeige wird verworfen, es wird nicht ermittelt, jedoch ich bekam die Gerichtskostenrechnung für diesen Betrug);
- usw.

Um höflich zu sein erfordert das eine gewisse Achtung. Wie soll ich Richter achten, die sich nicht an die Gesetze halten? Aber um diese Beispiele geht es jetzt eigentlich nicht.

Auf meine Frage, ob der Richter auch den Beklagten vorab um eine Erklärung zum Boykott unseres Grundstückes gebeten hat, wich er meiner Frage mit fragwürdigen Erklärungen aus (er wisse nicht was Boykott heißt, er verstehe mich nicht, wenn ich schreibe, daß der Müll seit September 2003 noch in unserer Mülltonne ist - ganz klar er wurde nicht abgeholt, er ist noch da, wie das bei einem Boykott so der Fall ist). Das Gleiche erfolgte, als ich meine Frage ein zweites Mal wiederholt hatte. Bei meiner dritten Fragestellung, die jetzt meinerseits doch sehr energisch war, antwortete der Richter mit nein. Womit die Parteilichkeit und Ungleichbehandlung durch den Richter erwiesen war.

Mit der Androhung von Kosten, die auf mich zukommen, wollte er mich nötigen auf meine Klage zu verzichten. Dabei wurden vom Richter alle Gesetze, die ich anführte als Ermessenssache seinerseits interpretiert, obwohl die Gesetze keinen Ermessensspielraum zulassen.

Zum Sachverhalt der Verhältnismäßigkeit von Grundgebühr zu Leistungsgebühr äußerte der Richter, dass das nur zutrifft, für Leute die viel zu bezahlen haben, da ich ja umweltbewußt Abfall vermeide, treffen diese Beschlüsse für mich nicht zu. Gleichbehandlung ist ein Grundrecht. Der Gegenpart heißt Willkür.

Bei dem Erörterungstermin ging es um ein Eilverfahren, zur Aussetzung der Gebühren. Der Richter erörterte jedoch alles in Sachen Hauptverfahren. Als er nach fast zwei Stunden zum Eilverfahren kam äußerte er, dass der Paragraph der VwGO § 80 Abs.4 Satz 3 "Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen ..." heißt, das er der Richter allein Zweifel haben muß und er hätte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit am Handeln einer Behörde. Obgleich eine von der IHK in Auftrag gegebene Einschätzung der Satzung durch eine Anwaltskanzlei mehrere Punkte ergaben, wonach die Satzung nichtig sei. Die Behauptung des Richters zu Gefälligkeitsgutachten für die Auftraggeber war dann wohl bei mir an die falsche Adresse gerichtet.
Dazu sei nur erwähnt, das der Richter vorher selbst bereits äußerte, dass bei getrennten Grund- und Leistungsgebühren keine Leistungsgebühren in der Grundgebühr sein dürfen, weil Grundgebühren Vorhaltekosten sind. Er stellt also Unrechtmäßigkeiten fest und hat dann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Zu den Leistungsgebühren äußerte sich der Richter ausführlich, daß keine Einzelnachweise zu der Entleerung der Abfalltonnen und den dabei erfolgenden Wägungen auf den Gebührenbescheiden möglich sind, und wenn ja, dann nur zu höheren Grundgebühren. Da warf die Sachgebietsleiterin Abfallwirtschaft ein: aber das machen wir doch. BINGO! Da ist der Richter wohl über das Ziel hinausgeschossen.

Eine Aussage des Richters ist bezeichnend für diese Rechtsprechung:
Auf meine Frage, ob das Kommunalabgabengestz von Brandenburg noch gilt, bekam ich die Antwort, dass es noch gilt aber nicht so wie es dort geschrieben steht. Das unterfalle doch seinem Ermessensspielraum. Mit der verfassungsgebotenen Rechtssicherheit nimmt es der Richter nicht so genau.
So braucht er auch nicht gegen den Verfassungsbruch der Behörde etwas zu unternehmen, weil, wie er meint, die Verfassung ja zu hoch angebunden sei, um hier danach zu handeln.

Mein Hinweis, dass der Beklagte alle Rechtsansprüche zum Gebührenbescheid 2004 zurückgenommen hat, wie mir das Verwaltungsgericht mitteilte und damit sein Schuldeingeständnis offenbarte, wurde vom Richter nicht beachtet und von den anwesenden Beklagten dementiert, mit dem Hinweis, dass ich das falsch verstanden hätte. Nur für mich hat sich mit dem Schuldeingeständnis und der Rücknahme aller Forderungen die Klage aus 2004 erledigt. Der Beklagte hat den Klagegrund amtlich zurückgenommen. Bis auf den Punkt des 2004 geforderten Pflichtmüllanteils sind die Klagen aus 2004 und 2005 zu den Abfallgebühren identisch. Der Richter hat trotz dieses Schuldeingeständnisses keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung.

Die Art des Ablaufes dieses Erörterungstermines hatte die Form einer klassischen Verteidigung des Beklagten. Und genau das verstehe ich unter Parteinahme eines Richters.

Das derartige geheime Erörterungen nicht an die Öffentlichkeit (nur an Ausgewählte) gelangen sollen, wurde mir klar, als ich meine Notizen unmittelbar nach dem Termin noch im Vorraum des Verhandlungssaales vervollständigte. Leider konnte ich nicht alles notieren, was der Richter in zwei Stunden von sich gab.

Nach derartigen Gerichtsterminen kann ich Richter nur noch verachten, auch wenn ich weiß, dass das nicht für alle Richter zutrifft, diese habe ich leider noch nicht in Brandenburg kennen gelernt.

Solange solche Richter mit Ihrem auf Lebenszeit erhaltenen Freibrief ihr "persönliches Recht" sprechen, ist die rechtsstaatliche Ordnung nach Artikel 20 GG nicht mehr gewährleistet.
Der Anspruch auf die Einhaltung der Gesetze und Gleichbehandlung ist ein von der UNO verkündetes Menschenrecht.

Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Paul

Autor: Eberhard Paul
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