Beitragsforderung für Umweltschä
Eberhard Paul
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Polizei Landeskriminalamt Brandenburg
Dezernat Wirtschaftskriminalität
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09.01.2006
Anzeige wegen Nötigung und Betrug
gegen Wasserverband Strausberg-Erkner (WSE), vertreten durch Henner Haferkorn, Hubertusallee 12, 15344 Strausberg
Begründung:
Der WSE stellt Gebührenbescheide für eine öffentliche Schmutzwasseranlage aus, die keinerlei gesetzliche Grundlage hat außer in der von ihm selbst erlassenen gesetzwidrigen Satzungen.
Es gibt in Deutschland keine Schmutzwassergesetze, sondern nur Gesetze über Abwasser. Solange ich mein privatrechtliches Schmutzwasser in kein Gewässer einbringe oder in keine Abwasseranlage einleite, unterfällt es laut Geltungsbereich dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Zu Abwasser wird das Schmutzwasser erst, wenn es abfließt. Und dann gibt es klare Regelungen, wie mit dem Abwasser umgegangen werden muß.
Sollte es sich bei der sog. Schmutzwasseranlage nicht um eine irritierende Wortwahl zur Täuschung handeln, dann schließt das KrW-/AbfG die Benutzung überhaupt aus, weil dann der flüssige Abfall in jedem Fall in der Zuständigkeit dieses KrW-/AbfG verbleibt.
Solange das Schmutzwasser jedoch dem KrW-/AbfG unterfällt ist es in erster Linie zu vermeiden, dann zu verwerten und wenn das nicht geht, zu beseitigen.
Der WSE täuscht eine Gesetzeslage vor, die es so nicht gibt, um einen finanziellen Vorteil zu erhalten.
Dem steht entgegen, dass auf unserem Grundstück eine Wasseraufbereitungsanlage betrieben wird, die alles anfallende Schmutzwasser reinigt, so dass es auf dem Grundstück verwertet wird. Dabei wird der Wasserbedarf zu etwa 10 Prozent (laut Wasserbilanz) mit dem aufbereiteten Wasser gedeckt. Dieser Sachverhalt ist dem WSE bis ins Detail bekannt, da nach Inbetriebnahme der Anlage zum Tag der offenen Tür am 30.09.2000 zwei Experten des WSE unsere Anlage besichtigt hatten und sich alle Detaills erklären ließen. Das Wasser verbleibt auf dem Grundstück zur Verwertung, so wie es das KrW-/AbfG vorschreibt. Es fällt folglich kein flüssiger Abfall auf dem Grundstück an, der in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, somit ist nach den einschlägigen Wassergesetzen der WSE nicht zuständig.
Dazu beschloß der Bundesfinanzhof folgendes, zu dem der 8. Senat des Bundesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsauffassung bestätigt hat:
BFH-Urteil vom 28.1.1988 (V R 112/86)
"Es handele sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung zu einer Leistung, aber nicht um einen Teil der Leistung. Die für die Bereitstellung der Anlage getätigten Arbeits- und Materialaufwendungen hätten den Bereich der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht verlassen. Es fehle also ein für den Leistungsbegriff wesentliches Element, nämlich die Person des Leistungsempfängers. Begrifflich könne eine Vorbereitungshandlung nicht Gegenstand der Leistung sein. Insoweit bestehe eine Parallele zum Zivilrecht: Vorbereitungshandlungen seien nicht Gegenstand des Schuldverhältnisses, weil sie den Rechtskreis des Gläubigers nicht berühren, sondern sich noch in der Sphäre des Schuldners vollziehen. Für den Beitragspflichtigen ergebe sich ein eigenes wirtschaftliches Interesse, das über die Entgeltsentrichtung hinausgehe, erst mit dem Zeitpunkt, zu dem sein Grundstück tatsächlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen werde. Erst von da ab liege eine Ausrichtung der Leistung der Körperschaft öffentlichen Rechts auf das Individualinteresse des Beitragspflichtigen vor, so daß dieser sich als Leistungsempfänger qualifizieren lasse."
Diese unberechtigte Beitragsforderung verstößt auch gegen das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz, worin die Beitragspflicht an den wirtschaftlichen Vorteil gebunden ist.
Die Ablösung einer dezentralen Technologie durch eine zentrale Technologie ergibt auch keine Wertsteigerung des Grundstückes, wie oft argumentiert wird, sondern ist nach höchstrichterlicher Rechtssprechung auf Bundesebene ebenfalls keine Wertsteigerung, also kein wirtschaftlicher Vorteil.
Eine kostengünstige umweltgerechte Technologie gegen eine überteuerte veraltete Technologie zu ersetzen, ergibt ebenfalls keinen wirtschaftlichen Vorteil.
Das Drohen mit dem bedingungslosen Anschluß- und Benutzungszwang laut selbst erlassener Satzung hat ebenfalls keine gesetzliche Grundlage. Gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist der Anschluß- und Benutzungszwang eine Kannbestimmung, die an ganz konkrete Bedingungen (öffentliches Wohl, der Gesundheit dienende Einrichtungen und der Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen) gebunden ist.
Keine dieser Bedingungen wird mit der veralteten zentralen Kanalisationstechnologie erfüllt. Sie dient nicht dem öffentlichen Wohl und der Gesundheit, weil das abfließende teilgereinigte Abwasser noch viele gesundheitsschädigende Stoffe enthält (z.B. Krankheitserreger, Medikamenten- und Kosmetikarückstände). Der Umwelt dient die zentrale Abwasserbeseitigung ebenfalls nicht, weil z.B. der Lebensraum für Tiere gestört wird (Verweiblichung der Fische durch Medikamentenrückstände).
Der in der Satzung des WSE geforderte bedingungslose Anschluß- und Benutzungszwang stellt eine Nötigung dar, gegen das WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts), das im § 1a "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. ..." zu verstoßen.
Die gesetzliche Aussage, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, läßt keinen Ermessensspielraum zu.
Beeinträchtigungen der Gewässer durch teilgereinigte Abwässer aus zentralen Abwasseranlagen sind mit moderner Technologie vermeidbar. Als Beispiel sei die Wasseraufbereitung im Airbus A-380 oder auf dem Luxusliner Queen Mary II (Größenordnung einer Kleinstadt) erwähnt.
Somit stellt der Gebührenbescheid mit seinen Anlagen eine Täuschung der Rechtslage dar, um sich einen gesetzwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (StGB § 263 Betrug, der Versuch ist strafbar).
Da die zentrale Abwasseranlage (der WSE nennt sie fälschlich Schmutzwasseranlage) für unser Grundstück nicht nur aus Umweltgründen ein Rückschritt, sondern auch eine kostenintensivere Lösung darstellt, verbietet es das KAG derartige Gebühren zu bezahlen, zumal wir diese Einrichtung nicht benutzen werden, da kein Abwasser zur Beseitigung anfällt.
Laut Geltungsbereich der Wassergesetze und des KrW-/AbfG hat weder der Wasserverband noch die untere Wasserbehörde eine rechtliche Zuständigkeit für unser Grundstück.
Autor: Eberhard Paul
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