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Wer fürchtet sich vorm schwarzen

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin erreichte eine Klage des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (vom Bundesinnungsmeister und dem Hauptgeschäftsführer), vertreten durch die Rechtanwälte Lothar J. Mielke und Gesine Mielke aus Hamburg.

In der Hauptsacheklage wird eine Unterlassung beantragt:

I. Dem Beklagten wird verboten, die Behauptung aufzustellen,
"die Bezahlung der Schornsteinfegergebühren kann gegenüber einem Schornsteinfeger verweigert werden, weil er gemäß § 52 Abs. 4 BImSchG dafür kein Geld verlangen darf, wenn die Heizung den gesetzlichen Vorschriften entspricht!".

In der Begründung wird von einer vollkommen irrigen Meinung des Beklagten vom Schornsteinfegermonopol ausgegangen und das ganze sehr umständlich und ausführlich begründet.

Dabei äußert der Beklagte seine Meinung nach dem Grundgesetz:

"GG Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Der Artikel 8 des GG regelt die Versammlungsfreiheit, die der Kläger dem Beklagten ebenfalls verwehren will.

Der Artikel 9 des GG wird dem Beklagten laut Klagebegründung ebenfalls verwehrt.

Die Aussage des Beklagten beinhaltet nur, was das Gesetz dazu aussagt:

"Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 52 Überwachung
...
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

..."

Wenn wir dem Unterlassungsantrag folgen, müsste der "schwarze Mann" doch die Politiker des Bundestages verklagen, die dieses Gesetz beschlossen haben, und nicht jemand, der auf dieses Gesetz aufmerksam macht.

In der Klagebegründung wird weiterhin das Monopol und die Spitzelorganisation erwähnt.

Dazu ist nur darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2001/5162) gegen Deutschland wegen des Gebietsmonopols für die Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet hat. Dieses Verfahren stellt die Drohung zur monetären Bestrafung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof dar.

Was die Spitzelorganisation betrifft, sollte sich jeder sein eigenes Bild machen:

Schornsteinfegergesetz

"Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" vom 15. April 1935

Novellierung SFG

Novellierung der "Verordnung über das Schornsteinfegerwesen" unter Himmler 1937

Außerkraftsetzung

Handwerkerordnungen aus dem dritten Reich wurden nach 45 außer Kraft gesetzt

DDR Schornsteinfegergesetz

Schornsteinfegergesetz der DDR - 1953 - 17. Juni 1953 (Volksaufstand in der DDR)

Schornsteinfegergesetz BRD

Das Schornsteinfegergesetz schliesslich stammt vom 15. September 1969 - 68iger Unruhen in der BRD

180 Millionen Daten

In über 8000 Schornsteinfegerbetrieben arbeiten ca. 25000 Beschäftigte, die zu ca. 16 Millionen Feuerstätten 180 Millionen Daten an Behörden weiterleiten (laut jährlicher Statistik)

das darf nicht einmal die Polizei

Dem Schornsteinfeger wird durch das Schornsteinfegergesetz das Recht eingeräumt, auf selbst erklärtem Verdacht hin die Privaträume jeder Wohnung zu betreten - ein Hoheitsrecht, das nicht einmal die Polizei hat.

innere Sicherheit

Der "schwarze Mann" behauptet oft, das er in Sachen Sicherheit tätig ist - von modernen Heizungssystemen geht keine Gefährdung aus, was auch internationale Erfahrungen belegen - meint der "schwarze Mann" etwa die politische innere Sicherheit? Bespitzelung? Denunziation?

Erfahrungsbericht der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 14/8155, 14. Wahlperiode, 30. 01. 2002, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung durch Einsatz technischer Mittel (Artikel 13 Abs. 3 bis 5 GG, § 100c bis 100f StPO)
Zitat: "... Eine solche Regelung sei darüber hinaus für die Heranziehung sonstiger Dritter, etwa des Schlüsseldienstes, von Alarmanlagenbauern, Schornsteinfegern und Stromablesern notwendig. Diese Dritten würden benötigt, um die verdeckte Installation des technischen Geräts zu ermöglichen. ..."
(Anmerkung: einzig die Schornsteinfeger werden mit staatlich garantierten Einnahmen und Altersversorgung gesponsert)

Und wehe dem, der Böses dabei denkt!


Hier wird von dem "schwarzen Mann" ein Musterprozeß beabsichtigt, der gegen die Grundrechte sowie auch gegen die Menschenrechte verstößt. Der Beklagte nimmt seine im Grundgesetz verankerten Rechte war, die mittels dieser Klageschrift angegriffen werden.

Da diese Klageschrift den Beklagten in seinen Grundrechten beschneiden soll, sollte das Landgericht die Klage abweisen.
Weiterhin werden die Grundrechte der Charta der Europäischen Union mit dieser Klage verletzt. Ganz zu schweigen von dem Verstoß gegen die erklärten Menschenrechte der Vereinten Nationen.


An dieser Stelle möchte ich mich noch bei dem Informanten bedanken, der mir diese unwürdige Klageschrift übergeben hat.

Autor: Eberhard Paul
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