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Streitigkeiten zwische Vertragsp

Der Beschluß - Geschäftsnummer 3 Owi 234 Js-OWi 3766/06 (66/06) - lautet:
In der Bußgeldsache gegen Thomas Plenzke ... Rauen wird der Betroffene ... freigesprochen.

Worum ging es?

Herr Plenzke hat den Mitarbeitern des Abwasserzweckverbandes Fürstenwalde den Zugang zu seinem Grundstück mit den darauf befindlichen sog. "wasserwirtschaftlichen Anlagen" verwehrt. Dafür sollte er ein Bußgeld von 35 EUR zahlen.

Der Zweckverband stützt sein Begehren auf in seiner Satzung festgeschriebene Zutrittsrechte.
Dagegen hat sich Herr Plenzke form- und fristgerecht mit einem Einspruch gewehrt.

Was sagt das Gericht dazu?

Das Gericht stellt fest (Zitat):
"Der pauschale ordnungsrechtliche Verweis in § 9 Absatz 1 Buchstabe e Wasserversorgungssatzung auf jene AVB Wasser (das meint: Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) verstößt gegen das grundgesetzlich untersagte Übermaßgebot, verletzt zugleich aber auch das gleichermaßen grundgesetzliche geschützte Gebot hinreichender Bestimmtheit ordnungsrechtlicher Normen, all dies mit der Folge, daß § 9 Absatz 1 Buchstabe e Wasserversorgungssatzung damit in ordnungsrechtlicher Hinsicht unwirksam ist." (Zitat Ende)
Weiter stellt das Gericht fest, daß in der AVB Wasser die Vertrags- "Partner" der Behörde als "Kunden" bezeichnet werden.

Schließlich heißt es: Die AVB Wasser der Behörde enthält ... ein Sammelsurium von Regelungen, Bestimmungen usw. .... , die z.B. als Sollvorschrift ausgestaltet sind bzw. sogar eine Vereinbarung zur Voraussetzung bzw. Grundlage haben wie das in § 16 AVB Wasser geregelte Zutrittsrecht von Beauftragten der Behörde.

Abschließend führt das Gericht aus (Zitat):
"Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern, die auch den Inhalt oder den Umfang von Vereinbarungen zum Gegenstand haben können, wie etwa solche, ob und inwieweit der Kunde der Behörde nach § 30 AVB Wasser zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist oder nicht, stehen bußgeldbewehrtem Ordnungsrecht fern. Daß etwa auch unberechtigte Zahlungsverweigerung mit ordnungsrechtlicher Geldbuße geahndet werden dürfte, ist eine eher nicht denkbare Rechtsfolge im Verhältnis von jedenfalls dem Grundsatz nach rechtlich gleichrangigen Vertragspartnern zueinander." (Zitat Ende)

So weit die Begründung für den Beschluß. Das war ja richtig erfrischend. Der Richter hat das aufgeschrieben, was einige seiner Kollegen nicht, wir aber schon immer wußten:
Wir sind Kunden! Wir sind gleichberechtigte Vertragspartner der Zweckverbände! Uns muß man fragen, ob wir etwas haben oder auch etwas abgeben wollen und über die Modalitäten des Bezuges und der Übernahme muß man sich mit uns vereinbaren. Eines müssen wir jedenfalls nicht:
den in Satzungsform gebrachten, oft rechtswidrigen Befehlen der Verbände gehorchen. Wir sollten nie vergessen, daß das so ist und darüber wachen, daß es auch nie anders wird. Nun muß das Gericht noch lernen, daß so ein Zweckverband keine Behörde ist sondern einfach nur Dienstleister.

Autor: Johannes Madeja
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