Überzogene Forderungen des Amtsa
Eberhard Paul
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Landkreis Märkisch-Oderland
Gesundheitsamt
Amtsarzt Dr. med. G. Wegener
Prötzeler Chaussee 5
15344 Strausberg
Ihr Schreiben vom 05.04.2006
Sehr geehrter Herr Dr. Wegener,
Ihr Schreiben kann ich leider nicht richtig zuordnen.
Sie verlangen eine sog. vorgeschriebene (?) Untersuchung unseres zum menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. Ich finde diese Vorschriften leider nicht in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Auf unserem Grundstück wird das Wasser aus einem Tiefbrunnen gefördert und in unserer Familie privat genutzt, ohne Vertrieb/Versorgung anderer.
Ich kann Ihnen versichern, dass ich keinen Lebensmittelbetrieb habe, denn auf Ihrer Liste war das erste aufgeführte sog. zugelassene Labor, das ich wegen seines guten Rufs (Fresenius) telefonisch kontaktierte ein Labor für Lebensmittelbetriebe. Das war dann nichts. Wer hat dieses Labor für die Trinkwasseruntersuchung zugelassen, obwohl das dort nicht durchgeführt wird?
Ein Zweites Labor wollte keine anfallenden Kosten (Preis) für die Untersuchung benennen. Beim Dritten fragte der Laborleiter nach, was mit Ihren Daten gemeint ist, weil sie nicht konkret sind. Beim Vierten wurde vom Laborleiter gefragt, warum wichtige Werte nicht beprobt werden sollen. Dann hatte ich von den von Ihnen geforderten Laboruntersuchungen genug gehört und den Unsinn beendet.
Ich habe wie bisher praktiziert von einem privaten zugelassenen (!) Labor die üblichen Wasseruntersuchungen (Komplettpaket) durchführen lassen. Diese Beprobung wird von mir regelmäßig entsprechend meiner persönlichen Verantwortung durchgeführt.
Das Ergebnis geht Sie nach den Gesetzen und Vorschriften nichts an, aber Sie können sehr gern persönlich zu uns kommen und dann können wir uns darüber verständigen und Sie können die Ergebnisse dabei auch einsehen. Diesen Kompromiß schlage ich Ihnen vor. Dann können wir auch weitere gesundheitsrelevante Probleme im Bereich Wasserver- und -entsorgung diskutieren.
Dazu lade ich Sie Herr Dr. Wegener persönlich ein! Ich erwarte Ihren Terminvorschlag.
Bei diesem Schreiben beziehe ich mich insbesondere auf folgende Sachverhalte:
1. Der § 20 ff der TrinkwV 2001
Diese Verordnung ist für mich nicht zutreffend, siehe folgendes Zitat:
"Zur Klarstellung sei angefügt, daß sie (die Trinkwasserverordnung) ebenfalls nicht für diejenigen Anlagen gelten, aus denen keine Abgabe an Verbraucher stattfindet, d. h. Anlagen, die der ausschließlich privaten Nutzung im familiären Bereich dienen"
§ 20 TrinkwV 2001
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Wasser für den menschlichen Gebrauch an andere Wasserversorgungsanlagen abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
2. Wasser für die Öffentlichkeit
Diese These wird gestützt durch § 9, § 18, und § 19 der TrinkwV 2001:
§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird ...
§ 13 Anzeigepflichten
...soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ...
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie diejenigen Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c und Anlagen nach § 13 Abs. 3, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird ...
... zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit ...
§ 19 Umfang der Überwachung
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird ...
Ich kann Ihnen versichern, daß ich für die Öffentlichkeit aus meinem privaten Hausbrunnen kein Wasser bereitstelle, somit haben Sie mir keine Vorschriften zu machen! Ich mache aus persönlichem Interesse eine Wasserprobe wann ich will und bei wem ich will, das hat Sie nicht zu interessieren!
Die Trinkwasserverordnung 2001 gilt somit in erster Linie für Wasserversorger (Stadtwerke, Zweckverbände u. dergleichen). Statt Bürger zu belästigen, sollten Sie sich lieber um Ihre wirkliche Aufgabe kümmern, nämlich dafür zu sorgen, daß ein Wasserversorger, der Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellt, auch "Trinkwasser", das diesen Namen verdient, beim Verbraucher an der Übergabestelle zur Verfügung stellt! Siehe nachfolgend § 14:
§ 24 Straftaten
(1) ... soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit ... Wasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
3. Untersuchungspflichten
§ 14 Untersuchungspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b haben folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
TrinkwV 2001 Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
2. Periodische Untersuchungen
... Der periodischen Untersuchung unterliegt auch die Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. ...
4. öffentliche Trinkwasserqualität
In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal konkret darauf verweisen, dass viele Haustiere das sog. Trinkwasser verweigern. Mein Hund hatte erst nach einer aufwendigen Nachbehandlung das sog. Trinkwasser des WSE (Wasserverband Strausberg-Erkner) akzeptiert. Ich stelle Ihnen hier die Frage, welche Stoffe sind im Wasser enthalten, die mein Hund verweigert? Der WSE veröffentlicht z.B. auch nicht, wann er Zusätze zugibt und wieviel er zur Keimreduzierung dem Wasser zusetzt, wozu er verpflichtet ist. Da besteht Ihrerseits Handlungsbedarf.
5. Infektionsschutz - Allgemeinwohl
Desweiteren besteht Ihre Aufgabe auch in der Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Dokument habe ich ebenfalls einen Absatz gefunden, nachdem ich nicht verpflichtet werden kann, Ihren Forderungen nachzukommen.
IfSG § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit
eingeschränkt.
IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
(2) ... Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
Nach Paragraph 16 IfSG kann ich mich vor Ihren auf Ordnungswidrigkeiten hinauslaufenden Forderungen schützen.
6. Bürokratieabbau
In Anbetracht des Beschlusses des Bundesrates "Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau" der im Punkt IX "Entbürokratisierung der Trinkwasserrichtlinie" kann ich Ihr Verhalten nicht nachvollziehen und bitte um eine Erklärung.
Mit umweltfreundlichen Grüßen
Eberhard Paul
Autor: Eberhard Paul
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