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naiv und weltfremd

Eberhard Paul
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SPD-Landtagsfraktion Brandenburg
Der Fraktionsvorsitzende
Posffach 601064
14410 Potsdam

02.05.2006

Sehr geehrter Herr Baaske,

vielen Dank für Ihren Brief vom 20.04.2006.

Ich habe Ihren Brief mit Interesse gelesen und bin insofern ganz Ihrer Meinung. Nur diese Ausführungen sind mir seit längerem bekannt und ich mußte bisher feststellen, dass eine derartige Auffassung doch sehr unrealistisch ist. Man kann auch von einer sehr blauäugigen Naivität sprechen.

In der Praxis sieht das so aus, dass sich im Verwaltungsapparat niemend mehr an Gesetze hält, wenn sie nicht höhere Einnahmen beinhalten. Und leider wird auch von den Verwaltungsgerichten nicht mehr von Gesetzen ausgegangen, sondern ausschließlich vom Ermessen des jeweiligen Richters, der per Beschluß die Abzocke der Behörden und deren ausführende Amtsträger sanktioniert.

Ich hatte in meinem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine falsche Interpretation des Anschluß- und Benutzungszwangs in Form eines bedingungslosen Anschluß- und Benutzungszwangs unterbunden werden sollte. Zur Zeit läuft es nicht auf die Erhaltung der Umwelt hinaus, sondern auf die Unterdrückung von ökonomischen umweltgerechten Wasseraufbereitungsanlagen ohne Gewässerbenutzung mit der Zielstellung zur zwangsweisen Schadstoffbelastung der Gewässer mittels Kanalisation und Großklärwerke. Das widerspricht dem Bundeswassergesetz WHG im Paragraphen 1a und den europäischen Wasserrichtlinien.

Herr Baaske, sind Sie wirklich der Meinung, dass das Verbringen von teilgereinigten Abwässern mit pathogenen Keimen, Medikamenten-, Kosmetikarückständen und vielen anderen nicht behandelten Schadstoffen in die Gewässer dem öffentlichen Wohl dient? Wenn in unseren Gewässern nachweislich nur noch 30 Prozent männliche Fische leben aufgrund des Verweiblichungseffekts durch derartige Schadstoffeinleitungen, soll das dem öffentlichen Wohl dienen?

Herr Baaske, sind Sie entgegen allen unbestrittenen Expertenmeinungen wirklich der Auffassung, dass die Kanalisationen in Deutschland alle dicht zu halten sind? Und nicht jetzt schon ein beachtlicher Anteil des ungereinigten Abwassers durch Undichtheiten das Grundwasser flächendeckend belastet?
Die Bundesregierung veröffentlicht dazu die bundesweiten Beprobungsergebnisse der oberen Schichten des Grundwassers in 7 m Tiefe. Noch handelt es sich um unbedenkliche Mengen, bezogen auf einzelne Substanzen, jedoch kann dieser "Cocktail" aufgrund der nachgewiesenen Vielzahl von Schadstoffen nicht gesamtheitlich bewertet werden.

Was die Demokratie auf kommunaler Ebene (kommunale Selbstverwaltung) betrifft, gibt es diese im Wasserbereich nicht. Z.B. wurde unsere Kommune bei der Beschlußfassung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) überstimmt, so dass unsere Gemeindevertreter mit ihrem Beschluß auf der Strecke blieben - keine kommunale Selbstverwaltung.

Ein weiteres Beispiel ist die fragwürdige Konstellation des WSE. Er tritt als Körperschaft öffentlichen Rechts auf und führt eine öffentliche Abwasserbeseitigung und eine private Wasserversorgung durch. Die Gebühren und Rechnungsbeträge werden in einem Gebührenbescheid/Rechnung vom Bürger abverlangt. Da es bei den Einnahmen keine Trennung von privat und öffentlich gibt, stellt sich die Frage nach dem getrennten Verbleib der Gelder. Da liegt die Vermutung nahe, dass es sich um eine Art Geldwäsche von öffentlichen Geldern in private handelt. Und das Merkwürdige an der Sache ist, dass dieser Sachverhalt trotz vielfacher Informationen (Anzeigen, Beschwerden, Klagen) von allen Stellen (einschließlich Kommunalaufsicht, Landesrechnungshof, Staatsanwaltschaft und Gericht) sanktioniert wird.

Wenn ich nun in diesem Zusammenhang die Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland betrachte, bei der die Korruption im Wasserbereich die zweithöchste Position einnimmt und eine noch höhere Dunkelziffer zu vermuten ist, kann ich Ihre Meinung von den "guten Gesetzen" doch nur als sehr weltfremd bewerten.

Nach meiner Auffassung sind Gesetze, die ich auch gut heiße, reine Theorie und die Praxis heißt totale Abzocke der Bürger und deren Entmündigung. Also handelt es sich in der Folge um eine gesetzlose Diktatur.

So hat ein Staat keine Zukunft.

Für mich ist eine Partei mit einer derartigen Naivität zur Gesetzestreue der Behörden und Gerichte nicht wählbar.

Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Paul

SPD-Landtagsfraktion Brandenburg

Der Fraktionsvorsitzende
SPD-Landtagsfraktion Brandenburg Postfach 601064 14410 Potsdam

Eberhard Paul
llsenstraße 9
15370 Petershagen

20.04.2006

Sehr geehrter Herr Paul,

herzlichen Dank für Ihre E-Mail vom 9. April 2006, in der Sie eine Änderung bzw. Ab­schaffung des § 15 Gemeindeordnung (GO) (Anschluss- und Benutzungszwang vor­schlagen. Ich begrüße ausdrücklich, wenn sich Bürger unseres Landes für den Umwelt­schutz einsetzen und bin dankbar für jegliches Engagement auf diesem Gebiet.

Wie Sie der Presse entnommen haben, soll noch in diesem Jahr die Kommunalverfas­sung des Landes Brandenburg umfassend novelliert werden. Hierzu gehören neben der Landkreisordnung und der Amtsordnung auch die Regelungen der Gemeindeordnung. Nach den derzeitigen Planungen ist jedoch keine substantielle Änderung des § 15 GO geplant. Die bestehende Regelung hat sich aus meiner Sicht bewährt.

Der Anschluss- und Benutzungszwang dient vorrangig den Belangen des Umwelt­schutzes. Grundsätzlich sollen die Bürger bestehende Wasserleitungen und die Kanali­sation nutzen, um ihr Abwasser zu entsorgen. Ohne diese Vorkehrungen könnten bei­spielsweise ungefilterte und umweltschädliche Abwässer ins Grundwasser gelangen und Menschen sowie Natur gefährden.

Die allgemeinen Rahmenvorgaben hierzu finden sich in der europäischen Wasserrah­menrichtlinie. Europäische Richtlinien müssen dann in den Mitgliedsländern durch ei­nen Gesetzesakt in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist auf Bundesebene durch das Wasserhaushaltsgesetz geschehen. Auf Landesebene gilt für den Bereich des Anschluss- und Benutzungszwanges § 15 GO.

Entgegen Ihrer Darstellung sieht die Regelung des § 15 GO nicht vor, dass in allen Berei­chen der Anschluss- und Benutzungszwang zwingend durchzusetzen ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GO gilt diese Verpflichtung für die Gemeinde nur dann, wenn der An­schluss- und Benutzungszwang zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmun­gen erforderlich ist. Diese Regelung ist aus meiner Sicht sinnvoll.

Grundsätzlich gilt für alle weiteren Fälle der § 15 Abs. 1 Satz 1 GO. Danach kann die Ge­meinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung den Anschluss- und Benut­zungszwang vorschreiben. Liegen keine Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist sie hierzu nicht verpflichtet. Aus meiner Sicht hat auch diese Regelung ihre Berechtigung, weil sie keine Muss-Vorschrift, sondern lediglich eine Kann-Vorschrift darstellt.

Diese Vorschrift ermöglicht es den Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbst­verwaltung die Regelungen durch Satzungsrecht selbständig zutreffen und ggf. zu verändern. Wenn eine Gemeinde in Einzelfällen sehr strenge und verpflichtende Rege­lungen in ihren Satzungen trifft, so kann der Landesgesetzgeber hierauf keinen Einfluss ausüben. In solch einem Fall sind die Bürger vor Ort gefragt. Daher empfehle ich Ihnen, sich entweder bei Ihrer Gemeindevertretung um eine Änderung der in ihrer Gemeinde geltenden Satzung zu bemühen oder sich an den zuständigen Zweckverband zu wen­den.

Für den Landesgesetzgeber sehe ich deshalb keine Notwendigkeit, den § 15 GO zu ver­ändern.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Günter Baaske

Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung- GO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI.l/01, (Nr. 14), 5.154),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVB1.I/05, (Nr. 15), 5.210)

§ 15
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die
Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluß- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

(3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten.

Autor: Eberhard Paul
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