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Amtsarzt vertuscht Schadstoffe i

Eberhard Paul
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Landkreis Märkisch-Oderland
Gesundheitsamt
Amtsarzt Dr. med. Wegner
Ernst-Thälmann-Str. 19b
15306 Seelow


Dr. Wegner,

aufgrund Ihres Schreibens muß ich leider meine Einladung zurück nehmen. Jemand, der mit dem Strafrecht § 263 - Betrug - in Konflikt kommt, hat auf unserem Grundstück nichts zu suchen.

StGB § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Halbe Wahrheiten auch beim zitieren von Gesetzen sind nur Lügen. Vergleichen Sie meine Zitate, die jedermann in den Gesetzen nachlesen kann, mit Ihren sinnentstellten Zitaten.

Auf meine Frage nach den Schadstoffen des Wasserverbandes Strausberg-Erkner in seinem sog. Trinkwasser reagieren Sie nicht. Was wollen Sie vertuschen?

Auf meine Recherchen zu Ihrer merkwürdigen Liste von zertifizierten Laboren äußern Sie sich ebenfalls nicht! Wie soll ich das deuten? Schlamperei oder Willkür!

Eberhard Paul

Antwortschreiben von Amtsarzt Wegner

Landkreis Märkisch-Oderland
Gesundheitsamt
Amtsarzt Dr. med. Wegner
Ernst-Thälmann-Str. 19b
15306 Seelow


Eberhard Paul
Ilsenstr. 9
15370 Petershagen

Sehr geehrter Herr Paul

Ihr Schreiben vom 30.04.2006 habe ich erhalten. Der Interpretation der TrinkwasserverOrdnung in Ihrem Schreiben kann ich nicht folgen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungspflichten für Inhaber von Wasserversorgungsanlagen sind in der Trinkwasserverordnung klar geregelt.

§ 3 Begriffsbestimmungen (2) Wasserversorgungsanlagen
(b)Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen

§ 14 Untersuchungspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr.2 Buchstabe a oder b haben folgende Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt
(1)Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie

§ 19 Umfang der Überwachung
(6) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe b bestimmt das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen nach 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind und in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen haben, wobei die Zeitabstände nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen.

Wie Sie aus den o.a. Paragrafen ersehen können, sind sie gesetzlich verpflichtet Ihr Trinkwasser untersuchen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. G. Wegner
Amtsarzt

Autor: Eberhard Paul
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