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Innere Ordnung des Rechtsstaates

Eberhard Paul
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Polizei Landeskriminalamt Brandenburg
Dezernat Wirtschaftskriminalität
Tramper Chaussee 1
16225 Eberswalde

Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt durch die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg

Bezugnehmend auf meine Anzeige vom 09.01.2006 (Anzeige wegen Nötigung und Betrug
gegen Wasserverband Strausberg-Erkner (WSE), vertreten durch Henner Haferkorn, Hubertusallee 12, 15344 Strausberg) erstatte ich Strafanzeige wegen Untätigkeit und Strafvereitelung im Amt.

Begründung:

Weder die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) noch die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg gehen meiner Anzeige nach und unterstützen somit den Betrug und die Nötigung durch den Wasserverband Strausberg-Erkner (WSE).

Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Untätigkeit im Schreiben vom 03.05.2006 Az. 5504 Zs 1 02/06 mit:
"Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfordert eine Schädigung fremden Vermögens, die der Täter zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dadurch bewirkt, dass er durch Täuschung eine irrtumsbedingte Verfügung über das Vermögen veranlasst. Die Betrugshandlung besteht somit in einer Täuschung über Tatsachen mittels einer wahrheitswidrigen Behauptung oder durch ein sonstiges Verhalten, das einen bestimmten Erklärungswert hat, der Irreführung anderer dient und zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führt. Alleine der Hinweis auf die mangeln­de Gesetzeskonformität der Abwassersatzung oder die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides ist nicht geeignet, den strafprozessualen Anfangsverdacht eines Betruges zu begründen. Die Behaup­tung einen zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlich begründeten Anspruch zu haben, stellt keine Be­hauptung einer Tatsache dar. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsansicht, die wie eine Mei­nungsäußerung oder ein Werturteil nicht unter den Tatsachenbegriff des Betruges fallen."

Der WSE stellt einen Schmutzwassergebührenbescheid aus und will diesen konsequent eintreiben, obgleich das Kommunalabgabengesetz eine eindeutige Verfahrensweise vorschreibt, dass ich einen wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Einrichtung erlangen muß. Das ist nicht der Fall, weil ich eine kostengünstigere und umweltfreundlichere Technologie betreibe, wie dem WSE auch bekannt ist. Somit stellt dieser Betrugsversuch, der laut Gesetz bereits strafbar ist, eine Schädigung unseres Vermögens dar, denn es soll mittels Betrug gesetzwidrig Geld eingetrieben werden.

Weiterhin wird die Eintreibung des sog. rechtswidrigen Schmutzwasserbeitrages (es gibt keine Schmutzwassergesetze) bei meiner Mutter, einer 81 jährigen demenskranken Frau, die sich weder juristisch vertreten kann, noch ladungsfähig ist, im Pflegeheim betrieben. Über die Herausgabe der Anschrift einer schwer demenskranken Frau ist bereits eine Anzeige Az: 234 UJs 6070/06 wegen Verstoß gegen den Datenschutz anhängig, die jedoch bisher ebenfalls nicht bearbeitet wurde. Dem WSE liegt eine Vollmacht für mich aus der Zeit, zu der meine Mutter nocht selbst entscheiden konnte, vor und jetzt besitze ich den Betreuerausweis für meine Mutter. Mit Unterstützung (Strafvereitelung) der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg wird das entwürdigende, schikanöse Treiben des WSE (sog. Schmutzwasserbescheid 14.02.2006, 1. Mahnung 24.03.2006, 2. Mahnung 21.04.2006) weiterhin begünstigt und unterstützt. Diese Handlungsweise dokumentiert die Kenntnis des WSE, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft alle kriminellen Aktivitäten "abgesegnet" werden (vgl. Anzeige vom 09.01.2006).

Die Generalstaatsanwaltschaft begründet weiterhin die Untätigkeit im Schreiben vom 03.05.2006 Az. 5504 Zs 1 02/06 mit:
"Schließlich ergibt sich aus Ihrem Vortrag auch kein Verdacht einer Nötigung. Strafbar ist lediglich die rechtswidrige Nötigungshandlung. Der Anschluss- und Benutzungszwang und dessen zwangsweise Durchsetzbarkeit ist auf Grund der Satzung des WSE, deren Rechtmäßigkeit im Wege des Straf­prozesses nicht zu klären ist, zulässig und damit nicht rechtswidrig."

Hier lügt die Generalstaatsanwaltschaft. Laut StGB § 240 Abs. 2 ist der Versuch strafbar und nicht nur die Nötigungshandlung.

Die Nötigung besteht darin, dass ich "verplichtet" (Schreiben vom WSE vom 07.12.2005) werde, gegen das Bundesgesetz WHG §1a - Grundsatz - zu verstoßen. Es kann keine Satzung ein Bundesgesetz aushebeln. Eine konkurierende Gesetzgebung ist ebenfalls nicht rechtmäßig.
Eine ausgesprochene Verpflichtung zum Gesetzesverstoß stellt eine Nötigung dar, zumal dem WSE seit der Inbetriebnahme und Besichtigung unserer Anlage durch zwei Mitarbeiter des WSE bekannt ist, das auf unserem Grundstück kein Abwasser zur Beseitigung anfällt. Somit ist der Vorsatz der Nötigung gegeben, denn ein professioneller Wasserverband kann nicht behautpten, dass ihm der Grundsatz des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts) nicht bekannt ist.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Strafverfahrens (252 JS 8720/06 vom 15.03.2006) mit dem Verweis, dass eine Strafverfolgung das Bewußtsein des Täters von der Rechtswidrigkeit voraussetzt, ist nicht nachvollziehbar. Heißt es nicht immer: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe?

Die Generalstaatsanwaltschaft setzt in seine Begründung alles auf die sog. Rechtmäßigkeit der Satzung. Es wird eine selbsternannte Verbandssatzung, die nicht gesetzeskonform ist, durch die Generalstaatsanwaltschaft über das Landesrecht (Kommunalabgabengesetz) und über des Bundesrecht (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, WHG) gestellt. Das stellt eine Mißachtung der Grundrechte dar. Es ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz (Artikel 31 Bundesrecht bricht Landesrecht). Bei einem Generalstaatsanwalt kann man davon ausgehen, dass er das Grundgesetz kennt und somit vorsätzlich sein Amt mißbraucht um dem WSE einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der Verdacht auf Korruption liegt nahe.

Ein derartiger Amtsmißbrauch der Generalstaatsanwaltschaft eines Bundeslandes stellt den Rechtsstaat in Frage. Abgesehen von der Rechtlosigkeit des Bürgers (ein Verstoß gegen Menschenrechte) sind das die Anzeichen einer Diktatur.

Die innere Ordnung ist gemäß GG Artikel 20 in Gefahr und der Widerstand vom Grundgesetz her vorgeschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Paul

Autor: Eberhard Paul
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