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Unbeschränkte Machtfülle eines E

Günter Baaske
Vorsitzender der SPD-Fraktion Brandenburg

Sehr geehrter Herr Baaske,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13.06.2006.
Ihre Aussagen kann ich jedoch so nicht stehen lassen.

Sie schrieben im ersten Absatz:
"vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.05.2006. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Fraktion grundsätzlich keine Rechtsberatung durchführt. Jedoch liegt es auch in unserem Interesse, dass Abwasser und Klärschlamm ordnungsgemäß gereinigt und entsorgt werden."

Hierzu muß ich Ihnen mitteilen, dass ich nicht um eine Rechtsberatung gebeten hatte. Meine Mail haben Sie, wie auch alle anderen Landtagsfraktionen zur Kenntnis erhalten. Auf eine derart gesetzlose Rechtsauskunft, wie Sie sie zum Ausdruck bringen, lege ich auch keinen Wert (dazu weiter unten). Bei den Zweckverbänden geht es nicht um die Entsorgung von Abwasser und Klärschlamm, sondern um die Beseitigung. Also um nur einen Teil der Entsorgung und nicht um den zweiten Teil, der Aufbereitung und Verwertung. Auf unserem Grundstück wird das Schmutzwasser aufbereitet und verwertet. Es entsteht kein Abwasser zur Beseitigung und Klärschlamm fällt in unserer Anlage ebenfalls nicht an, der wird innerhalb der Anlage biologisch abgebaut.

Im zweiten Absatz schreiben Sie weiter:
"Sie schildern, dass auf Ihrem Grundstück eine Anlage zur Schmutzwasseraufbereitung betrieben wird und auf Ihrem Grundstück kein Abwasser anfalle. Daher ist der Schmutzwassergebührenbescheid des Abwasserverbandes Strausberg-Erkner (WSE) aus Ihrer Sicht nicht nachvollziehbar."

Dazu ist ganz klar festzustellen, dass es keine Schmutzwassergesetze oder -verordnungen gibt. Die Zweckverbände sind für die öffenliche Beseitigung der Abwässer zuständig. Damit stehen die meisten Satzungen nicht auf gesetzlicher Grundlage. Der WSE (Wasserverband Strausberg-Erkner) hat bereits vor einigen Jahren aufgrund meiner Gerichtsklage seine Forderungen nach sog. Schmutzwassergebühren eingestellt, weil er diese Leistung nicht erbringt. Hier geht es um Anschlußbeiträge für eine Abwasserkanalisation (auch wenn der WSE diese anders bezeichnet). Das Kommunalabgabengesetz (KAG) sieht jedoch vor, dass dazu ein wirtschaftlicher Vorteil geboten sein muß. Dieser liegt nicht vor, weil die zentrale Abwasserbeseitigung viel höhere Kosten verursacht als unsere Wasseraufbereitungsanlage. Ganz zu schweigen von den ökologischen Vorteilen unserer Anlage: keine Gewässerbenutzung - kein Fortleiten des Wassers - keine Umweltschäden.
Somit ist die Forderung von Anschlußbeiträgen nach dem KAG gesetzwidrig.

Im dritten Absatz schreiben Sie folgendes:
"Den Gebührenbescheiden muss eine Rechtsmittelbelehrung angefügt sein, die den Bürger über seine Möglichkeiten aufklärt, gegen einen aus seiner Sicht unrechtmäßigen Bescheid vorzugehen. Ihnen steht es daher zunächst frei, sich gegen einen Bescheid gegenüber der erlassenden Behörde bzw. des Wasserverbandes zu wehren. In einem zweiten Schritt steht Ihnen die Möglichkeit offen, ein Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Bescheides einzuleiten."

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind gesetzwidrige Verfahren nichtig - und zwar in allen Teilen, wenn auch nur ein Teil gesetzwidrig ist.
Somit bleibt der Tatbestand des versuchten Betruges in Form von einem Vermögensvorteil für den WSE. Dabei handelt es sich um einen besonders schweren Straftatbestand (Amtsträger), den ich zur Anzeige gebracht habe.
Weiterhin werde ich vom WSE verpflichtet mich an den Kanal anzuschließen und mich somit an der Gewässerbelastung durch teilgereinigte Abwässer mittels WSE zu beteiligen. Mit dieser Verpflichtung werde ich genötigt gegen das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) im Paragraphen 1a zu verstoßen. Wonach vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben. Und das die Gewässerbeeinträchtigung vermeidbar ist, beweise ich mit unserer Anlage seit der Inbetriebnahme im Jahr 2000. Auch Nötigung ist ein besonder schwerer Straftatbestand (Amtsträger) der zur Strafanzeige führt. Beide Straftaten sind im Versuch strafbar.

In Ihrem vierten und letzten Absatz stellen Sie sich nun Ihr Armutszeugnis aus:
"Auf der anderen Seite steht die von Ihnen eingeleitete strafrechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Es gibt für mich keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft zu zweifeln. Insofern sehe ich auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt an."

Nicht die Staatsanwaltschaft, wie Sie schreiben, sondern die Generalstaatsanwaltschaft eröffnet kein Verfahren bei mehreren besonders schweren Straftaten (laut StGB). Sie mißachtet Bundes- und Landesgesetze, um diese Straftat zu unterstützen. Sie, der Fraktionsvorsitzende einer brandenburgischen Regierungspartei, vertreten also den gleichen Standpunkt wie der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, dass eine selbst erlassenen Satzung eines Zweckverbandes Bundesgesetze und Landesgesetze aushebelt und somit die Grundrechte - im Grundgesetz verankert - in Brandenburg nicht gelten. Sie meinen also die rechtsstaatliche Ordnung außer Kraft setzen zu können.

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben gemäß GG alle Deutschen das Recht zum Widerstand. Wie kann jemand wie Sie, Herr Baaske, der das Grundgesetz mißachtet und die Diktatur vertritt (Brockhaus: unbeschränkte Machtfülle einens Einzelnen oder einer Gruppe), Fraktionsvorsitzender der SPD sein?

Sollte ich Sie in der E-Mail falsch verstanden haben, bitte ich Sie zur Klärung der Sachlage um einen weiteren Dialog.

Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Paul

Autor: Eberhard Paul
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