Diktatur löst Rechtsstaat ab
Eberhard Paul
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Polizei Landeskriminalamt Brandenburg
Dezernat Wirtschaftskriminalität
Tramper Chaussee 1
16225 Eberswalde
Wiederholte Strafanzeige wegen Nötigung, Betrug in besonders schwerem Fall und Beihilfe zum Betrug gegen das Ordnungsamt, Landkreis Märkisch Oderland.
Untätigkeit und Strafvereitelung im Amt der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und Generalstaatsanwaltschaft.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) lehnt zum wiederholten Mal die Strafverfolgung von Betrug im besonders schwerem Fall ab (Az: 274 Js 19812/06).
Strafanzeigen vom 08.07.2005, 10.10.2005 und 19.05.2006 wurde kein Verfahren eröffnet, obgleich es sich jeweils um Straftaten im besonders schweren Fall handelt, so sagt es zumindest das Gesetz, das von der Staatsanwaltschaft mißachtet wird. Hier liegt der Verdacht auf organisierte Kriminalität vor.
Am 15.06.2006 erhielt ich eine Zustellungsaurkunde zu einem Antrag, den ich nicht gestellt hatte. Es handelt sich somit um Willkür des Ordnungsamtes oder dort sind Analphabeten beschäftigt, die den Schriftverkehr der Bürger nicht lesen können.
Noch einmal zum Sachverhalt:
1. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat sich für eine Messung nach dem Bundesimmissionschutzgesetz angemeldet und dazu hat ein namenloser Geselle auch den Einlaß begehrt und bekommen. Auch in diesem Jahr (2006) kam der namenlose Geselle und stellte sich nicht vor. Nach mehrmaligen energischem Nachfragen sagte er, dass er von der Firma Schanz komme ohne sich selbst vorzustellen. Aufgrund des Betrugsversuches und der Unfähigkeit eine ordentliche Messung vorzunehmen sowie des Vergreifens an unserem Eigentum und keines funktionstüchtigen Meßgerätes hat die Firma Schanz bei uns Hausverbot. Das teilte ich dem namenlosen Gesellen mit. Und er ging ohne unser Grundstück zu betreten.
2. Bei der Ausführung der Messung machte ich den namenlosen Gesellen darauf aufmerksam, dass er so, wie er es macht, keine korrekte Messung durchführen kann. Daraufhin antwortete er, er messe etwas anderes! Er konnte/wollte auch nicht sagen, was er anderes mißt mit einer Gassonde im Abgasrohr. Vielleicht die Schuhgröße seines Chefs?
3. Für eine korrekte vergleichbare Messung ist eine Abgastemperatur von 80 °C bei meinem Heizungstyp vorgeschrieben. So wie gemessen wurde und auch aus dem Meßergebnis (Anlage zur Rechnung) hervorgeht, wurde diese nicht erreicht. Die Messung ist aufgrund der Unfähigkeit des Gesellen wertlos.
4. Das BImSchG verlangt von mir die Aufbewahrung der Aufzeichnung des Meßgerätes und auf Verlangen ein Vorzeigen bis 5 (fünf) Jahre. Diese Aufzeichnung funktionierte an dem Meßgerät nicht. Es konnten keine Aufzeichnungen ausgedruckt werden.
Das Meßgerät war nicht im einsatzbereiten Zustand, weil das Druckwerk zur Aufzeichnung der Ergebnisse nicht funktionierte. Die Messung ist folglich vom Meßgerät her nicht belegt.
Im Gegensatz zum Schornsteinfeger hatte die Wartungsfirma mit einem geeichten, funktionierenden Meßgerät eine korrekte Messung durchgeführt. Es liegt folglich nicht an der Heizungsanlage, dass der Geselle nicht korrekt messen konnte, sondern an seiner Unfähigkeit.
5. Der namenlose Geselle fummelte an unserer Gasheizung bis im Brennraum herum, ohne dafür qualifiziert und befugt zu sein. Er vergriff sich an unserem Eigentum.
6. Nachdem die Spiegelung des Abgasrohres keinen Ruß/Schmutz erkennen ließ, beseitigte er nach Rückfrage Spinnen und Spinnweben aus dem Abgasrohr, die nachweislich nicht zu beseitigen waren. Nachdem die Heizung während der Messung unter Vollast lief, können keine Spinnweben den Gasabzug behindert haben, weil die Heizung technologisch bedingt bei behindertem Gasabzug sofort abschalten würde.
Aufgaben eines Kammerjägers (Beseitigung von Spinnen, Spinnweben und anderen Schadinsekten) sind nicht in den Schornsteinfegergesetzen zu finden.
7. Für diese unqualifizierte Leistung, dem Vergehen an fremdem Eigentum und einer wertlosen Messung stellte die Firma Schanz eine Rechnung aus. Was schon einen ganz offenkundigen Betrug darstellt. Laut StGB stellt der Betrug durch einen Amtsträger (handelt im öffentlichen Auftrag) einen besonders schweren Straftatbestand dar. Hier müsste die Staatanwaltschaft schon einschreiten. Aber die Staatsanwaltschaft begeht Strafvereitelung und lehnt die Verfolgung dieser Straftat ab.
8. Die Gebühren werden nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, einem Landesgesetz, erhoben. Das Bundesimmissionsschutzgesetz, ein Bundesgesetz, stellt bei beanstandungsfreien Sicherheits- und Bundesimmissionsschutzüberprüfungen die Inhaber von diesen Kosten frei. Das heißt, dass nur bei auftretenden Mängeln eine Rechnung zu stellen ist. Laut Grundgesetz bricht Bundesrecht Landesrecht. Somit ist die Ausstellung einer Rechnung Betrug, der vom Ordnungsamt unterstützt wird.
9. BImSchG § 30
"Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind."
8. Hier gibt das Bundesgesetz eine ganz konkret formulierte eindeutige Einschränkung der KÜGO-Bbg vor. Hierbei geht es nicht um Überprüfungskosten der Behörde, wie das Ordnungamt lügt, sondern um die Kosten des Betreibers der Anlage. Der § 30 legt die Lügen und somit den Betrug des Ordnungamtes zum BImSchG § 29 offen.
9. Nach dem Grundgesetz Artikel 31 bricht Bundesrecht Landesrecht.
10. Das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung verpflichtet alle rechtssetzenden Organe, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnung wirdersprüchlich wird.
Genau diese Widersprüche werden vom Ordnungamt wehement an mich zur Durchsetzung der Betrugsrechnung versucht durchzusetzen.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Ordnungamt einen Leistungsbescheid ausstellt, für eine Leistung, die nachweislich nicht erbracht wurde. Die gesetzwidrige Rechnung des Schornsteinfegermeisters soll mit Hilfe des Ordnungsamtes eingetrieben werden.
Wenn es sich um eine Handwerkerrechnung handelt, dann war dazu kein Auftrag erteilt worden, und das Ordnungsamt nicht zuständig.
Da das Ordnungsamt der Geldeintreiber des Bezirksschornsteinfegermeisters ist, handelt es sich um die öffentlich rechtliche Sicherheitsüberprüfung und Immissionsschutzmessung, die vom Bundesgesetz kostenfrei ist, wenn keine Mängel vorliegen.
Somit ist der Tatbestand des Betruges und der Beihilfe zum Betrug sowie Amtsmißbrauch erfüllt.
12. BImSchG § 52
"Überwachung
...
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind."
13. Gemäß BImSchG sind weder Kosten für die Messung und Sicherheitsüberprüfung, noch für die behördliche Überprüfung vom Anlagenbetreiber bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen also unter 100 kW Leistung zu verlangen, sofern keine Beanstandungen vorliegen. Ganz zu schweigen von dem sittenwidrigen Verhalten der Firma Schanz, die für unqualifizierte wertlose Leistungen eine Rechnung ausstellt.
14. VwVfG § 44
"Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist."
15. Diese besonders schweren Straftaten, die durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft begünstigt werden, stellen den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt durch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft dar. Hier werden die im Grundgesetz verankerten Grundrechte durch die Beschuldigten vorsätzlich verletzt.
Mir ist nicht bekannt, dass das Landratsamt MOL oder die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) oder die Generalstaatsanwaltschaft Brandenbug berechtigt sind das Grundgesetz oder Bundesgesetze außer Kraft zu setzen. Das hieße die Abschaffung der rechtsstaatlichen Ordnung und berechtigt zum Widerstand jedes Bürgers (GG Artikel 20 Abs.4). Es stellt einen eindeutigen Amtsmißbrauch der Beschuldigten Behörden dar und läßt den Verdacht auf organisierte Kriminalität der Beschuldigten erhärten.
Autor: Eberhard Paul
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