Kriminelle Energien am Verwaltun
Polizei Landeskriminalamt Brandenburg
Anzeige wegen Urkundenfälschung, Falschaussage, Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger durch Prenzlow, Richter am VG Frankfurt (Oder), sowie Beihilfe durch Dr. Roeser, Präsident am VG Frankfurt (Oder), und Panzer, Richter am VG Frankfurt (Oder). Verdacht auf organisierte Kriminalität am VG Frankfurt (Oder).
Begründung:
im Gerichtsverfahren 5 L 278/05 wurde durch Prenzlow, Richter am VG Frankfurt (Oder), eine Anhörung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Das dazu erstellte amtlich beglaubigte Protokoll war zur Anwesenheit gefälscht worden. Prenzlow wurde von mir nach der Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass trotz Ausschluß der Öffentlichkeit Besucher anwesend waren. Im Protokoll wurden diese unterschlagen. Das amtlich beglaubigte Protokoll ist folglich eine Urkundenfälschung.
Beschwerde bei Dr. Roesner war erfolglos, obgleich Panzer eine Korrektur angesagt hatte.
Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Aussagen von Prenzlow, der alle Gesetze als seine persönliche Ermessenssache darstellte. Weiterhin gab er an, dass die Landesverfassung so hoch angebunden sei, dass er sich darum nicht kümmern müsse.
Auch diese Beschwerde wurde nicht bearbeitet. In einer Stellungnahme zum Protokoll machte Prenzlow falsche Angaben in der Anwesenheit (Falschaussage).
Aufgrund dieser kriminellen Haltung von Prenzlow, Richter am VG Frankfurt (Oder), wurde ohne mündliche Verhandlung nach sog. Aktenlage entschieden, obgleich ich nicht zugestimmt habe.
Grundsatzurteile auf Bundesebene wurden nicht beachtet, weil ich für die Umwelt bin und diese dann nicht zutreffen, wie Prenzlow darlegte.
Bundesgerichtshof X ZR 60/04 und X ZR 99/04
Die Richter in Karlsruhe erklärten eine Klausel für unwirksam, wonach Verbraucher die Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung auch dann weiterzahlen müssen, wenn sie wegen überhöhter Tarife rechtzeitig Einwände gegen die Rechnung erheben. Der Zehnte Zivilsenat des BGH beurteilte die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Im Vertrag befindet sich nämlich die Klausel, wonach auch bei rechtzeitig erhobenen Einwänden die Zahlungspflicht des Kunden unberührt bleibt. Die Verbraucher wurden vielmehr darauf verwiesen, in einem Rückforderungsprozess die ihrer Ansicht nach zu viel bezahlten Beträge einzuklagen. Gewannen sie den Rechtsstreit, erstattete das öffentlich-rechtliche Unternehmen den zu viel gezahlten Betrag zurück. Die Verbraucher können jetzt nicht mehr zu einer Vorabzahlung und späteren Regressprozessen verpflichtet werden.
Grundgebühr und Zusatzgebühr für die Abfallbeseitigung
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 2. Nov. 2000 - 9 K 2785/ 98 festgestellt, dass die Grundgebühr nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Gebührenbelastung, die den gebührenpflichtigen Bürger trifft, ausmachen darf. Auch das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich in 1998 bereits in diesem Sinne.
Hintergrund ist die Verpflichtung der Gemeinden, dafür zu sorgen, dass Anreize für eine Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Die Gestaltung der Gebühren soll also nicht nur zu einer Kostendeckung, sondern auch zu einer Verhaltenssteuerung führen. Dadurch, dass der Bürger Einfluss auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Abfallgebühren nehmen kann, soll er angehalten werden, möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Daraus folgt die Verpflichtung für die Kommune, dass eine leistungsbezogene Gebühr nach dem Gebot der Abfallvermeidung ausgestaltet werden sollte. In Bezug auf die leistungsunabhängige Grundgebühr heißt das also nach Auffassung der Richter, dass sie nicht höher als 50 Prozent der den Bürger treffenden Gesamtgebührenbelastung sein darf. Bei einer höheren Grundgebühr dürfte kaum noch ein Anreiz zur Abfallvermeidung oder -verwertung bestehen.
Der Verfassungsbruch des Beklagten wurde völlig ignoriert mit der o.g. Begründung.
Somit ist der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.
Seit September 2003 wurde ich von der Abfallentsorgung boykottiert.
Das VG Frankfurt (Oder) verpflichtet mich mit den aufgeführten Straftaten zur Bezahlung dieser rechtswidrigen Abfallgebühren, was einer Verfolgung Unschuldiger entspricht. Ältere Gerichtsverfahren, bei denen ich die Gebühren vorab bezahlt hatte, werden nicht bearbeitet.
Daraus ist zu ersehen, dass es bei der Arbeitsweise des VG Frankfurt (Oder) nicht um Rechtsprechung geht, sondern um die Verschaffung von Vorteilen für die Beklagten.
An dieser Stelle sei an die Aussage des Herrn Prof. Dr. Rupert Scholz, dem langjährigen Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, erinnert: Jedes Gerichtsverfahren muß maximale Rechtsstaatlichkeit zum Ziele haben.
Autor: Eberhard Paul
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