Prenzlow, Richter am Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Az: 5 K 1596/02
Laut Protokoll vom 20.10.2006 über die mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung waren anwesend:
Prenzlow, Richter am Verwaltungsgericht
für den Kläger niemand
für den Beklagten niemand
Die Verhandlung begann um 12.45 Uhr und endete um 12.48 Uhr. Das Urteil wurde um 12.52 Uhr nach mündlicher Verhandlung und nach geheimer Beratung des Richters mit sich selbst verkündet.
Entgegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und auch die Kosten für nicht erbrachte Leistungen des Landkreises, was ein Verstoß gegen das Kommunalabgabengesetz darstellt.
"KrW-/AbfG § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt."
Der Kläger muß nach diesem Urteil für die Beseitigung der Abfälle bezahlen, die bei ihm zur Beseitigung nicht angefallen sind und deren er sich auch nicht entledigt hat.
Der Leitfaden zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Dokumentation 452, September 1998 des Bundeswirtschaftsministeriums) formuliert die Rechtslage wie folgt:
"Dem Abfallbesitzer ist nach neuer Rechtslage das verboten, wozu er früher gesetzlich verpflichtet war, nämlich den Abfall der öffentlichen Hand zur Beseitigung zu überlassen. Der Besitzer muß den Abfall im Wirtschaftskreislauf halten, um ihn für wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 4, 5 und 6 des Gesetzes) definieren die Anforderungen, die der Abfallbesitzer erfüllen muß, um seiner Primärverpflichtung zur Abfallverwertung gerecht zu werden. Darin liegt die juristische Funktion dieser Vorschriften."
"KrW-/AbfG § 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung."
Die Verwaltungsgerichtsordnung scheint Prenzlow auch nicht zu kennen, die ihn gemäß § 86 zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet.
Hätte Richter Prenzlow sich mehr an das Gesetz gehalten und nicht eine derartige Einmannveranstaltung, wie diese mündliche Verhandlung, praktiziert, würde die deutsche Rechtssprechung nicht derart in Misskredit kommen.
Das Urteil bringt eindeutig den richterlichen Willen zum Ausdruck, dem Kläger aus fiskalischen Gründen finanziellen Schaden zuzufügen.
Prenzlow hat das Urteil dieser Verhandlung nicht unterschrieben. Er will vermutlich damit verhindern, dass er für derartige Rechtsbeugung zur Verantwortung gezogen werden kann.
Autor: Eberhard Paul
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