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Antrag auf Einhaltung der Bundesgesetze

In letzter Zeit wurde ich mehrmals daraufhin angesprochen, dass Betreiber von Wasser-Recycling-Anlagen, auch als Wasseraufbereitungsanlagen ohne Gewässerbenutzung bekannt, vom Gericht angeschrieben wurden. Es wird vom Gericht gefordert Aussagen über die Beantragung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorzulegen, sowie weitere Verfügungen in diesem Sinne.

Juristisch wird ein derartiger Antrag in der Regel so ausgelegt, dass der Antragsteller ja Abwasser zur Beseitigung hat, von dem er befreit werden will. Wozu wird sonst ein derartiger Antrag gestellt? Es ist folglich Vorsicht geboten - Stichwort: Nepper, Schlepper, Bauernfänger.

Man könnte auf derartige Aufforderungen wie folgt antworten:

Sehr geehrter Herr Richter,

Ihre Frage in Sachen Anschluß- und Benutzungszwang verstehe ich nicht. Sie sollten doch die Gesetzeslage kennen.

In Anbetracht der Aussage des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes) § 1a, dass die vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer unterbleibt, bedeutet ein Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zugleich ein Antrag auf Einhaltung des WHG - ein Bundesgesetz.

Wir sind Null-Einleiter. Wir beeinträchtigen das Gewässer in keiner Weise. Somit verbietet das WHG schon den Anschluß und die Benutzung der Kanalisation mit ihrem Verbringen von teilgereinigtem Abwasser in die Gewässer.

Da will/soll der Wasserverband entscheiden, ob man Bundesrecht einhalten darf oder nicht.

Die Antwort auf diesen Antrag gibt das Grundgesetz bereits im Artikel 31, Bundesrecht bricht Landesrecht.

Oder sollte auch jeder einen Antrag stellen, die Straßenverkehrsordnung einhalten zu dürfen, um nicht ständig mit der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren zu müssen?

Autor: Eberhard Paul
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