Vorsicht vor polizeilichen Vernehmungen
In letzter Zeit ist es in einigen Fällen vorgekommen, dass Personen, die von Grundstückseigentümern als Zeugen eingeladen wurden und dessen Gastrecht auf dem Grundstück hatten, unangenehme Post von der Polizei bekamen.
Sie wurden vorgeladen zur Vernehmung im Ermittlungsverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB.
Hier ist Vorsicht geboten! Aus eigenen Erfahrungen kann ich nur davon abraten, dieser Ladung nachzukommen. Die Vernehmung wird von professionellen Beamten häufig in Form von Suggestivfragen durchgeführt. Da standen plötzlich Sachen im Vernehmungsprotokoll, die nicht den Tatsachen entsprachen.
Zur Aussage ist man verpflichtet. Es gibt die Möglichkeit der schriftlichen Aussage in Form eines Anhörungsbogens. Dieser muß dann bei dem jeweiligen Bearbeiter der Polizeidienststelle beantragt werden. Das kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Im Anhörungsbogen sind die zu beantwortenden Fragen schriftlich formuliert und man füllt diesen Anhörungsbogen aus bzw. fügt weitere Schriftstücke hinzu. Dabei ist zu beachten, dass die Angaben zur Sache der Wahrheit entsprechen müssen und keine Vermutungen und dergleichen darin enthalten sein dürfen. Über den Wahrheitsgehalt der Angaben muß sich jeder völlig im Klaren sein, da eine eventuelle spätere Vereidigung ansonsten einen Meineid nach sich ziehen würde.
Es ist auch unbedingt auf die Details im Anhörungsbogen zu achten. Es wurde beispielsweise der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt. Dabei handelte es sich um Angestellte des Wasserverbandes. Der Beamtenstatus ist per Gesetz eindeutig geregelt, so dass in diesen Fällen bereits Amtsanmaßung in der Anzeige zu verzeichnen war.
Der Paragraph 113 StGB besagt:
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) ...
- (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
- (4) ...
Wenn ein Grundstück ohne jegliche Gewässerbenutzung zwangsweise an eine Kanalisation mit einer Teilreinigung im Großklärwerk und anschließender Gewässerverunreinigung angeschlossen werden soll, wird damit ganz eindeutig das Bundesgesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) gebrochen in dem festgelegt ist, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
Im Grundgesetz wird festgelegt, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Somit ist kein Richter legitimiert einen Anschlußzwang für Grundstücke ohne Gewässerbenutzung an eine Kanalisation zu pressen.
Daraus folgt, dass Gewalt gegen die Vollstrecker ohne Rechtsgrundlage, Drohung mit Gewalt oder ein tätlicher Angriff nach dem Strafgesetz nicht strafbar ist.
Im Rechtsstaat heißt es: Kein Gesetz - keine Strafe!
Autor: Eberhard Paul
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