Brandenburg – eine gesetzlose Zone ?
Die Polizei wollte mich am 19.12.2008 gegen 13:00 Uhr verhaften, weil ich meine gesetzlichen Rechte einfordere und mich nicht der Willkür und dem Terror der Wasser-Lobby beugen wollte. Um eine halbjährige Haftstrafe, zu der ich am Freitag sofort verhaftet worden wäre, abzuwenden, habe ich die erpresste Gebühr unter Protest bezahlt.
Vier Polizisten wollten mich sofort verhaften. Obgleich den Polizeibeamten der rechtswidrige Sachverhalt mitgeteilt wurde und Belege (Kopien) der rechtsgrundlosen Forderungen ausgehändigt wurden, stand nur das Thema - Verhaftung! Eine von mir geforderte Protokollaufnahme des Sachverhaltes wurde von den Polizeibeamten abgelehnt. Somit habe ich für einen rechtmäßig gekündigten privatwirtschaftlichen Vertrag, für vom WSE (Wasserverband Strausberg-Erkner) ausgewiesenen 0 Leistung 642,34 Euro (in zwei Zahlungen, am 05.06.2008 und am 19.12.2008, durch zwei vom Amtsgericht Strausberg von Richter Seider unterschriebene Haftbefehle eingefordert) bezahlen müssen, um nicht jeweils für 6 Monate in die Strafvollzugsanstalt Frankfurt (Oder) inhaftiert zu werden. Ich musste für eine Leistung von 0 Liter schlechtes Wasser bereits 642,34 Euro (das waren eigentlich unsere Ersparnisse für ein friedliches Weihnachtsfest) bezahlen, was würde da ein Glas sauberes Trinkwasser kosten?
Begründet wurde die Verhaftung mit Haftbefehlen, die gegen Menschenrecht und Völkerrecht verstoßen, die auf einem Urteil des Amtsgerichtes Strausberg beruhen. Dieses Gerichtsverfahren wurde nicht verhandelt und auch nicht öffentlich verkündet. Es hat folglich keine Rechtsgrundlage, zumal derartige Ausnahmegerichte gemäß der verfassungsmäßigen Ordnung verboten sind.
Mit welcher Legitimation kann ein Amtsgericht entgegen Gesetzen urteilen? Der Rechtsstaat und die Rechtssicherheit verbieten eine derartige Legitimation! Laut Richtereid sind Richter an Gesetze gebunden. Und wenn Richter ihren Eid brechen, entziehen sie sich selbst die Grundlage für das Richteramt. Sie haben keine Legitimation und betreiben ihr Richteramt illegal, was auch das Landesjustizministerium Brandenburg durch stillschweigende Akzeptanz meines Schreibens vom 03.09.2008 bestätigt hat.
Grundlage ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)
Der WSE präsentiert die AVBWasserV als Bestandteil seiner Satzungen unter auf seiner Internetseite.
Im Paragraphen 32 sind die Kündigungsmodalitäten festgelegt.
2004 habe ich genau nach dieser im Bundesgesetz und in der Satzung festgelegten Kündigungsklausel die Wasserentnahme eingestellt und rechtmäßig gekündigt. Ich nahm zumindest an, dass man sich in einem Rechtsstaat auf Gesetze verlassen kann.
Vorausgegangen war, dass ich seit 2000 den zeitweisen üblen Geruch und Geschmack des sog. Trinkwasser beanstandet und eine Offenlegung der Wasseranalyse gefordert habe. Laut Trinkwasserverordnung ist jeder, der Trinkwasser an Dritte weiter gibt dazu verpflichtet. Der WSE gab jedoch verbal an, dass sein Wasser gut ist und verweigerte die Wasseranalyse.
Am 26.04.2005 teilte der WSE uns mit, dass der Wasserverband am 03.05.2005 um 08:00 Uhr den Wasseranschluss sperrt. Somit war auch von diesem Zeitpunkt an keine Leistungsnahme mehr möglich.
Ein Geschmacks- und Geruchsvergleich von Leitungswasser mit sauberem Wasser, den ich bereits sehr oft im privaten Kreis mit eindeutigen Ergebnissen praktiziert habe, wurde bisher von allen Behörden und Amtsträgern abgelehnt.
Louis Pasteur stellte bereits fest: "Wirt trinken 90 Prozent unserer Krankheiten."
Ich möchte jedenfalls sauberes Wasser trinken!
Nun ist die Wasserqualität in Deutschland unbestritten besser als in anderen Ländern, jedoch das Leitungswasser ist deshalb nicht immer sauber, es hält nur die von der Politik festgelegten Grenzwerte an Schadstoffbelastungen ein.
Da der WSE jedoch Gebühren von jedem Bürger verlangt, hat er mich beim Amtsgericht Strausberg verklagt auf Zahlung von Trinkwassergebühren für eine von mir rechtmäßig gekündigte und vom WSE abgesperrte privatwirtschaftliche Trinkwasserversorgung (auf privatwirtschaftliche Gebühren ?).
Das Amtsgericht Strausberg hat im Verfahren 24 C 273/07 die Klage zu Gunsten des Wasserverbandes gegen Bundesgesetz und gegen die eigene Satzung des Wasserverbandes ohne Verhandlung und ohne Urteilsverkündung entschieden. Es wurde eine Ausfertigung des Urteils ausgestellt, die ohne Urteilsverkündung, unterschrieben von einer Justizfachangestellten – keiner Urkundenbeamtin – kein rechtskräftiges Dokument darstellt, sondern den Tatbestand eines unterschriebenen und verkündeten Urteils erweckt (ZPO § 317), was eine mittelbare Falschbeurkundung im Strafrecht unter dem Absatz Urkundenfälschung nachzulesen ist.
Das rechtswidrige Urteil ließ keine Berufung zu. Eine fristgemäß erteilte Gerichtsrüge gegen die Richterin wurde von dieser Richterin selbst abgewiesen, die eigentlich kraft Gesetzes (Zivilprozessordnung) von der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, da laut Gesetz kein Richter in eigener Sache beschließen darf.
Daraufhin legte ich Verfassungsbeschwerde ein und bekam trotz anhängigem Verfahren beim Landesverfassungsgericht die Vollstreckung in Form der Gerichtsvollzieherin. Da es keinen rechtskräftigen Titel gibt, lehnte ich eine Zahlung für keine Leistung ab.
Da ich die Zahlung an den WSE ablehnte, sollte ich eine eidesstattliche Erklärung abgeben, den sog. Offenbarungseid. Ich lehne es ab, zu einem Meineid gepresst zu werden, in dem ich gezwungen werde, gegen mich selbst einen falschen Eid abzulegen.
Prompt kam vom Amtsgericht Strausberg der Haftbefehl wegen Schulden. Haftbefehl wegen Schulden verbieten Menschenrecht und auch Völkerrecht.
Das Landesverfassungsgericht (Az. VfGBbq 5/08 EA) beschloss einstimmig den völkerrechtswidrigen Haftbefehl für rechtens, weil ich die Haft durch Zahlung der Schulden abwehren könne. Es wurde folglich durch das Landesverfassungsgericht ein Haftbefehl wegen Schulden bestätigt.
Somit verstößt das Landesverfassungsgericht gegen Völkerrecht, Menschenrecht, Grundgesetz, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg, gegen Bundesgesetze und gegen die Satzung des WSE.
Da jegliches Recht von der brandenburger Justiz gebrochen wurde, forderte ich die Offenlegung der Rechtsgrundlagen und die Zulassung der Richter für das Richteramt. Weder das Amtsgericht Strausberg noch das Landesverfassungsgericht hat die Rechtsgrundlagen vorweisen können und auch keine Zulassung für die sog. Richter.
Hier fällt mir nur das Zitat vom heiligen Augustinus ein: "Ein Staat, der eigene Gesetze nicht einhält, ist wie eine Räuberbande."
Die Wasser-Lobby hat die drei Gewalten des Rechtsstaates, die Politiker (Legislative), die Polizei und Behörden (Exekutive) und die Richter (Judikative) fest in der Hand.
Der Rechtsstaat bleibt auf der Strecke !!!
Welchen Wert hat ein Richtereid? Warum sind Richter unabhängig vom Völkerrecht, unabhängig von Menschenrechten, unabhängig von Gesetzen und unabhängig von ihrem geleisteten Richtereid? Sollte man nicht auch derartige Richter unabhängig von den Gerichten machen, sie aus dem Richteramt entfernen?
Rechtsgrundlagen (von denen scheinbar brandenburger Richter unabhängig sind):
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1534 , Artikel 11
- Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948, Artikel 7, 8 Charta der Grundrechte der EU, Kapitel VI, justizielle Rechte
- Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 6, 7 PROTOKOLL Nr.4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, Artikel 1
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1, 20, 25, 97, 101, 103, 104
- Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 2, 6 Strafgesetzbuch (StGB), §§ 81, 113, 240, 253, 257, 258, 258a, 263, 267, 271, 339, 343, 344, 345
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 126, 126a
- Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 41, 315, 317
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser AVBWasserV, §§ 8, 32
- Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), §§ 4, 5, 6
- Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, § 15 Deutsches Richtergesetz, § 38
- Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG), Geltung ab 30.11.2007 Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614, §§ 1, 2, 3
- Militärregierung – Deutschland, Kontrollgebiet des 0bersten Befehlshabers, Gesetz Nr. 2, Deutsche Gerichte, Artikel V
Auszüge aus Berichten Deutschlands an die UNO 2008
Kernbericht Bundesrepublik Deutschland für die Staatenberichte zu den Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
61 Weitere Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind die Unabhängigkeit der Justiz und die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt für jedermann, die Einrichtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit, die Verfassungsgebote der Rechtssicherheit und des sogenannten Gesetzesvorbehaltes, nach dem in die Rechte des einzelnen Bürgers seitens der staatlichen Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden darf, sowie die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck bei solchen Eingriffen. Das Prinzip des Rechtsstaates hilft, die unparteiische Ausübung staatlicher Gewalt zu sichern und Staat und Recht davor zu bewahren, zu bloßen Instrumenten politischer Machthaber zu werden.
80 Die Menschenrechte spielen in der verfassungsrechtlichen Ordnung Deutschlands eine ganz besondere Rolle. Das Grundgesetz (GG) stellt sie an den Anfang seiner Regelungen. Artikel 1 des Grundgesetzes lautet:
"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
1. Grundrechtskatalog des Grundgesetzes
81 Das Grundgesetz enthält einen umfassenden Katalog von Grundrechten. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind primär Freiheitsrechte, die den Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner Freiheit durch den Staat schützen. Gleichzeitig prägen sie ein bestimmtes Menschenbild, nämlich das eines Menschen, der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfalten kann und dessen Individualität, Eigenständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung vom Staat zu respektieren sind. Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums. Das Grundgesetz hat vielmehr das Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.
Fünfter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 2008
2. Bezugnahme der Rechtsprechung auf Paktbestimmungen
(Abs. 13 / 32 der Schlussfolgerungen; Besorgnisse / Empfehlungen)
Besorgnis Nr. 13:
Der Ausschuss erneuert seine Besorgnis darüber, dass in der Rechtssprechung nicht auf den Pakt und seine Bestimmungen Bezug genommen wird. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass Richter keine ausreichende Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten, insbesondere hinsichtlich der im Pakt gewährleisteten Rechte. Ein ähnlicher Mangel an Ausbildung im Bereich der Menschenrechte sei bei Staatsanwälten und anderen für die Umsetzung des Pakts zuständigen Akteuren festzustellen.
Empfehlung Nr. 32:
Der Ausschuss schlägt vor, dass der Vertragsstaat seine institutionellen Regelungen in der öffentlichen Verwaltung überprüft und stärkt, um zu gewährleisten, dass die sich aus dem Pakt ergebenden Verpflichtungen frühzeitig bei der Formulierung von Gesetzen und
politischen Maßnahmen zu dem Komplex Sozialversorgung und –hilfe, Wohnen, Gesundheit und Bildung berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird der Vertragsstaat dazu aufgefordert, "Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen" - vergleichbar mit Umweltverträglichkeitsprüfungen - einzuführen und sicherzustellen, dass den Bestimmungen des Pakts in jeglichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen sowie bei Entscheidungsfindungsprozessen angemessene Beachtung geschenkt wird.
Die Bundesregierung weist hierzu darauf hin, dass gemäß § 5a Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) der Kernbereich des Öffentlichen Rechts einschließlich der europarechtlichen und völkerrechtlichen Bezüge zu den Pflichtfächern des Studiums der Rechtswissenschaften gehört. Damit ist eine frühe und gründliche Ausbildung der künftigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch im dem Bereich der Menschenrechte gesichert.
Carl Friedrich von Weizsäcker:
"Der bedrohte Frieden – heute" (Buch von 1983)
Zitat:
Die Menschheit wird nach dem Niedergang des Kommunismus das skrupelloseste und menschenverachtendste System erleben, wie es die Menschheit noch niemals zuvor erlebt hat, ihr "Armageddon" ("Endkampf").
Autor: Eberhard Paul
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