Strafanzeige wegen Zwangsvollstreckung mit Haftandrohung
Antrag auf sofortige Unterbinding der Vollstreckung
Strafanzeige und Antrag auf Strafverfolgung wegen
- Hochverrat gegen den Bund (StGB § 81ff)
- Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung (StGB §§ 267, 271, ZPO § 317)
- Betrug, Vollstreckung ohne rechtskräftigen Titel (StGB § 263)
- Gebührenüberhebung (StGB § 352)
- Unterschlagung (StGB § 246)
- Aussageerpressung (StGB § 343)
- Nötigung, Zwangsvollstreckung mit Haftbefehl (StGB § 240)
- Verstoß gegen Völkerrecht , Verbot von Haftstrafe wegen Schulden bzw. aus Vertragsabwicklungen (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 BGBl. 1973 II S. 1534 Artikel 11)
- Verstoß gegen Menschenrechte, faires Verfahren eines staatlichen Gerichts, öffentliche Verkündung des Urteils, Verbot von Freiheitsentziehung wegen Schulden (Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6, PROTOKOLL Nr.4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, Artikel 1)
gegen
A) Obergerichtsvollzieherin ... Strausberg,
B) Sachbearbeiterin ... Landeshauptkasse -Landesjustizkasse- 14765 Brandenburg an der Havel
Begründung:
Die Forderungsaufstellung der Landesjustizkasse beinhaltet eine mittelbare Falschbeurkundung und fällt somit unter den Absatz Urkundenfälschung gemäß StGB.
Diese Urkundenfälschung wurde beiden Beschuldigten mehrmals zur Kenntnis gegeben.
Die Punkte 1) und 2) wurden bezahlt.
Der Punkt 3) ist mit 408,00 € ausgewiesen und es wurde auch ein Zahlungseingang verbucht. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, dass bei der Kammer des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) geführt wurde, bei dem ein Streitwert in Höhe von über 5000,00 € für einen realen Streitwert von 51,50 € willkürlich eingesetzt wurde. Nach mehrfacher Strafanzeige ... des VG Frankfurt (Oder) wegen Gebührenüberhebung und Wucher wurde der Streitwert auf 51,50 € in einem Schuldeingeständnis zurück genommen.
Für diesen Betrag wurden Gerichtskosten von 75,00 € im Dezember 2006 bezahlt. Diese 75,00 € sind in der Forderungsaufstellung unterschlagen worden.
Von einem Rechtsanwalt wurde mir gesagt, dass die eingezahlten Kosten von 408,00 € von einem Dritten eingezahlt sein könnten, weil sonst ein Fehlbetrag in der Kasse aufgetreten wäre. Das könnte dann nur von jemand erfolgt sein, der die Gebührenüberhebung und Wucher vertuschen will. Jedoch die Zahlung durch einen Dritten ist legitim.
Die vierte Forderung beinhaltet die Kosten für ein verfassungswidriges Ausnahmeverfahren, ohne Verhandlung und Urteilsverkündung, in dem Bundesrecht und die eigene Satzung des Klägers von der verhandelnden Richterin gebrochen wurde. Die damit Ihren Richtereid gebrochen hat und sich somit selbst die Rechtsgrundlage für Ihr Richteramt entzogen hat. Somit ist diese Forderung völlig gegenstandslos, weil kein rechtmäßiges Verfahren stattgefunden hat. Weiterhin ist dieses Verfahren beim Landesverfassungsgericht anhänging und wegen Vergehen u.a. gegen Völkerrecht und Menschenrecht wurde bereits Strafanzeige bei den Militärstaatsanwaltschaften der Alliiertenbehörden in Moskau und Washington gestellt, weil brandenburgische Staatsanwaltschaften Anzeigen gegen Behörden und Amtsträger nicht verfolgen und Deutschland noch unter Besatzungsrecht steht, wie im Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG), Geltung ab 30.11.2007, bestätigt wurde.
Die fünfte Position weist Kopiergebühren von 3,00 € auf, die nicht ausgewiesen werden konnten. Da ich selbst eine Firma für Kopiertechnik habe, reiche ich immer die entsprechenden Kopien ein, so das Kopierarbeiten nicht anfallen können. Diese Gebührenüberhebung wurde nie geklärt. Die Landesjustizkasse weist diesen Fehlbetrag als bezahlt aus, ohne die Forderungen zu korrigieren. Somit bleibt die Gebührenüberhebung Tatbestand.
Die sechste Position weist 0,50 € aus, die bisher nicht belegt werden konnten. Für Kopierarbeiten kann es nicht sein, wie bereits oben beschrieben.
Die fragwürdigen Gebühren für Kopierarbeiten wurden in unterschiedlichen Schreiben auch unterschiedlich ausgewiesen, so dass keine glaubhafte Erklärung möglich ist.
Die siebente Position behandelt ein Gerichtsverfahren, dass wegen mangelnder Rechtsgrundlage zurück gewiesen wurde. Es wurde vom VG Frankfurt (Oder) dem Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg (OVG 1 K 123.08) übergeben, wo es zur Zeit anhängig ist. Somit sind Gerichtskosten von VG Frankfurt (Oder) nicht gerechtfertigt.
Die Achte Position betrifft ein Gerichtsverfahren, dass unter Vorbehalt der Offenlegung und Zulassung der Richter eingereicht wurde. Vom VG Frankfurt (Oder) konnten weder die Rechtsgrundlagen des Gerichtes noch die Zulassungen der Richter nachgewiesen werden. Somit besteht nach wie vor der Vorbehalt und die Aufforderung dieses Verfahren einem Gericht mit nachgewiesenen Rechtsgrundlagen und nachgewiesenen zugelassenen Richtern zu übergeben.
Meine Anfrage beim Justizministerium des Landes Brandenburg mit der Behauptung, dass Richter, die ihren Richtereid brechen sich selbst des Amtes enthoben haben, wurde stillschweigend akzeptiert und damit bestätigt. Somit sollte bei Richtern, deren Rechtmäßigkeit angezweifelt wird, die Offenlegung der Zulassung abgefragt werden.
§ 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Die Sachbearbeiterin ... beantragt für unrechtmäßige Gerichtskosten, für Schulden Haftbefehl. Damit verstößt sie gegen Völkerrecht und Menschenrechte.
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, analog Art. 6 II EMRK, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, -und somit die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung-, eine Menschenrechtsverletzung.
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.(auch nach IP66 Art. 11)*
*IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 16. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534)
Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK).
Die Obergerichtsvollzieherin vollstreckt diese rechtsgrundlosen Forderungen obgleich die Unrechtmäßigkeit ihr bekannt gegeben wurde.
Die Abgabe eines Meineides wird mit der Drohung erpresst. Da derartige Nötigungen und Erpressungen der OGVZ ... im Wiederholungsfall geschehen, muss man vom Vorsatz ausgehen.
OGVZ hat bereits in voran gegangenen Verfahren Vergehen gegen Völkerrecht und Menschenrechten begangen und mehrfach Haftbefehle beim Amtsgericht Strausberg beantragt und vom Richter ... unterschrieben erhalten.
Das Grundgesetz stellt im Artikel 25 Völkerrecht über deutsches Recht.
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art 19
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Da beiden Beschuldigten diese Sachverhalte bekannt waren sind sie auch ihren Remonstrationspflichten nicht nachgekommen.
Somit sind die Forderungen und die Art der Vollstreckung mit keinem Gesetz zu vereinbaren. Hier wird direkt die verfassungsmäßige Ordnung teilweise beseitigt, was dem Straftatbestand des Hochverrats gegen den Bund entspricht.
Insbesondere ist zu beachten, dass ich in Anbetracht der Einzahlung von 408,00 € durch eine dritte Person noch ein Guthaben bei der Landesjustizkasse habe.
Anstelle einer Klärung des Sachverhalts durch die Landesjustizkasse erfolgt Willkür und Terror.
Autor: Eberhard Paul
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