Strafanzeige beim LKA erstattet
Gegen den Bürgermeister und den Vorsteher des Wasserverbandes wurde beim Landeskriminalamt Strafanzeige erstattet und Antrag auf Strafverfolgung gestellt.
Vogeworfen wird: Betrug (StGB § 263), Nötigung StGB § 240), Beihilfe (StGB § 27)
Begründung:
Die Beschuldigten fordern Beiträge für einen Kanalanschluss, der dem Kommunalabgabengesetz widerspricht.
Diese gesetzwidrige Beitragsforderung wurde im schweren Eingriff gegen das Eigentumsrecht gemäß Grundgesetz Artikel 14 als Zwangshypothek in das Grundbuch unseres Grundstückes eingetragen.
Die Widersprüche zu den Beitragsbescheiden wurden bisher nicht bearbeitet.
- Beitragsbescheid vom 13.12.2005 - Widerspruch am 10.01.2006
- Beitragsbescheid vom 14.02.2006 - Widerspruch am 27.02.2006
- Änderung Beitragsbescheid vom 10.06.2008 - Widerspruch am 03.07.2008
- Äderung 2. Beitragsbescheid vom 10.06.2008 - Widerspruch am 03.07.2008
Am 17.09.2008 bietet der WSE eine außergerichtliche Einigung aufgrund des Widerspruchs vom 03.07.2008 an, mit der der WSE seine Forderungen bedingungslos durchsetzen will. Er lässt keinen Einigungsspielraum.
Am 28.09.2008 stellte ich dem Wasserverband aufgrund seiner bedingungslosen „außergerichtlichen Einigung“ folgende Fragen.
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage zur Außerkraftsetzung des Kommunalabgabengesetzes.
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage, den Geltungsbereich des Landeswassergesetzes außer Kraft zu setzen und mich nötigen, gegen dieses Gesetz zu verstoßen und über Ihre Kanalisation Gewässer zu verunreinigen, wo ich derzeit keinerlei Gewässerbenutzung betreibe.
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage, den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes außer Kraft zu setzen und mich nötigen, gegen dieses Gesetz zu verstoßen und über Ihre Kanalisation Gewässer zu verunreinigen, wobei ich seit Jahren keinerlei Gewässerbenutzung betreibe.
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung, indem Sie Ihre Satzung über Bundesrecht stellen.
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage für Beitrags- und Gebührenforderungen ohne Leistung.
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage zur Beseitigung von Menschenrechten und Völkerrecht, indem Sie mittels Haftstrafe gesetzwidrige Schulden eintreiben lassen, obgleich kein rechtskräftiges Urteil (Verstoß gegen Menschenrechte) vorliegt.
- Auf welcher Rechtsgrundlage setzen Sie das Datenschutzgesetz außer Kraft, indem Sie sich persönliche Daten meiner Familie verschaffen?
- Nennen Sie Ihre Rechtsgrundlage, mit der Sie uns enteignen wollen, indem Sie über einen Grundbucheintrag uns unseren Grund und Boden enteignen wollen.
- Teilen Sie mir mit, mit welchen Mitteln Sie Richterin H. vom Amtsgericht Strausberg dazu gebracht haben, ein Gerichtsverfahren zu führen ohne Verhandlung und ohne öffentliche Urteilsverkündung und somit gegen Meschenrechte und gegen das Grundgesetz und gegen AVBWasserV sowie gegen Ihre eigene Satzung zu verstoßen, und damit ihren Richtereid zu brechen.
- Teilen Sie mir mit, mit welchen Mitteln Sie Richter S. vom Amtsgericht Strausberg dazu gebracht haben, Haftbefehle entgegen Grundgesetz, Menschenrechte und Völkerrecht auszustellen, und somit seinen Richtereid zu brechen.
- Teilen Sie mir mit, mit welchen Mitteln Sie die Landesverfassungsrichter/in W.-Sch., Prof. D., Prof. Dr. D., H., Dr, J., Dr. K., Dr. Sch. und Prof. Dr. Sch. dazu gebracht haben, Vergehen gegen Grundgesetz, Menschenrechte und Völkerrecht (Verbot von Haftstrafe wegen Schulden) zu sanktionieren, und somit ihren Richtereid zu brechen.
Daraufhin erhielt ich am 16.10.2008 ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Paul ,
leider haben weder Sie noch der von lhnen beauftragte Rechtsanwalt auf mein Schreiben vom
17.09.2008 reagiert, so dass entsprechend Abgabenordnung dem WSE nur die grundbuchliche
Sicherung der Forderung bleibt.
In lhren sogenannten "Sachfragen" spare ich mir weitere Erörterungen."
Darin stellt der WSE im ersten Satz eine Behauptung auf, die er im zweiten Satz als Lüge offen legt.
Daraufhin folgt die Eintragung in das Grundbuch von Petershagen Blatt 2228.
Die eingetragene Zwangshypothek beinhaltet eine Forderung ohne Leistungsnahme und eine Leistungsnahme ist auch nicht beabsichtigt, weil diese gegen die Wassergesetze des Bundes und des Landes Brandenburg verstoßen würde. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist ebenfalls nicht gegeben. Somit steht die Forderung im direkten Widerspruch zum Kommunalabgabengesetz.
Das KAG verbietet Beitragsforderungen ohne Leistungenahme und ohne wirtschaftlichen Vorteil. Bisher hat der Wasserverband Strausberg-Erkner die Widerspruchsbescheide nicht bearbeitet, so dass kein Klagerecht besteht und für den Wasserverband Strausberg-Erkner kein rechtskräftiger Titel vorliegt. Das angeführte Datum vom 17.03.2006 und die Forderungshöhe von 2737,10 Euro ist anhand des bisherigen Schriftverkehrs nicht nachvollziehbar.
VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Zitat BrbKAG §8 Abs.2:
"(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. ..."
In diesem Paragraphen wird konkret festgeschrieben, was Beiträge sind. Es muss der Tatbestand des Beitrages erfüllt sein, um in die Beitragspflicht genommen zu werden. Wir können Ihnen versichern, dass unsere Wasserrecyclinganlage wirtschaftlicher arbeitet. Sie arbeitet nicht nur ökonomischer, sondern auch ökologischer, als es der Beklagte anbietet. Somit würden uns durch die Benutzung der zentralen Kanalisation wirtschaftliche Verluste entstehen, und zusätzlich würde eine Umweltbelastung entstehen, die laut Wasserrahmenrichtlinie der EU verringert werden soll. Wir beanspruchen diese Leistung nicht, und sie bringt uns auch keine wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitragsbescheid wurde entgegen den Festlegungen des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes erstellt. Er verstößt gegen geltende Gesetze. Im Widerspruch zum BbgKAG steht die Satzung auch, wenn von jedem Grundstück Beiträge verlangt werden, ohne eine Leistung in Anspruch zu nehmen bzw. einen wirtschaftlichen Vorteil zu haben.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Abwasserkanalisation besteht nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht:
WHG § 1a Grundsatz
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. …"
Bei der praktizierten Aufbereitung und Verwertung des Wassers findet keinerlei Beeinträchtigung eines Gewässers statt, weil keine Verbindung zu einem Gewässer besteht. Damit ist erwiesen, dass mit meinem häuslichen Schmutzwasser die Beeinträchtigung des Gewässers vermeidbar ist. Somit macht das WHG die Inanspruchnahme einer Kanalisation mit anschließender Gewässerbelastung durch unzureichend gereinigte Abwässer bereits vom Grundsatz unmöglich.
Der WSE fordert aufgrund seiner selbst erlassenen Satzung mit Lenkungswirkung entgegen Bundes- und Landesgesetzen den bedingungslosen Anschluß- und Benutzungszwang. Dieser ist laut Gemeindeordnung - Kommunalverfassung - an ganz konkrete Bedingungen gebunden. Die Lenkungswirkung besteht in der Nötigung zur Beteiligung an der Gewässerbelastung durch teilgereinigte Abwässer, was gemäß WHG und BbgWG mit der Festlegung, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, verboten ist.
Laut BVerfG, 2 BvR 1876/91 vom 07.05.1998, sind Satzungen mit Lenkungswirkung gegen geltende Gesetze nicht zulässig.
Der WSE maßt sich die Schmutzwasserbeseitigung an, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Laut Gesetz ist der WSE für die Beseitigung der kommunalen Abwässer zuständig. Hier wird konkret gegen geltende Gesetze verstoßen. Da ich keine Kommune bin, habe ich auch keine kommunalen Abwässer, solange ich mein Schmutzwasser nicht der kommunalen Abwasserentsorgung übergebe. Da es sich jedoch um Wertstoffe handelt, die ich selbst verwerte, kommt eine Beseitigung zur Gewässerschädigung nicht in Frage.
Bei unserer Anlage handelt es sich um keine Abwasseranlage, sondern um eine Wasseraufbereitungsanlage (Recycling) mit Verwertung - nach Technologie und Wortdefinition eine Nutzwasserrückgewinnungsanlage. Rein vom Geltungsbereich der Gesetze (Wassergesetze - Abfallgesetze) liegt hier eine völlige Trennung vor, was auch die Wasserexperten der unteren Wasserbehörde in meinem und gleichen Fällen mehrfach bestätigt haben. Denn für eine Abwasseranlage ist eine wasserrechtliche Genehmigung unumgänglich, für Abfallrecycling jedoch nicht, da keine Gewässerbenutzung erfolgt. Bei einer Nutzwasserrückgewinnungsanlage (Wortdefinition lt. Systematik nach VO (EWG) Nr. 761/93) handelt es sich um keine Abwasseranlage (Vorreinigung zum Einleiten in ein Gewässer), sondern um eine Aufbereitung zur Verwertung, wie es die Abfallgesetze fordern. Es handelt sich nach Bundesgesetzblatt Teil I, G 5702, 1998, herausgegeben zu Bonn am 24. August 1998, Nr. 54, Seite 2201 in der Bezeichnung um eine Anlage, die dem Prozeß der Rückgewinnung dient und dem Wirtschaftszweig Recycling, Abfallbeseitigung zugeordnet ist. Abwasseranlagen sind nach Bundesgesetzblatt Teil I, G 5702, 1998, herausgegeben zu Bonn am 24. August 1998, Nr. 54, Seite 2202 dem Wirtschaftszweig Wasserwirtschaft zugeordnet. Wie Sie den Gesetzen und auch dem gesunden Menschenverstand entnehmen können, werden hier zwei grundverschiedene Sachen gleichgestellt.
Den Betreiber einer Wasseraufbereitungsanlage mit dem Anschluss- und Benutzungszwang an eine Kanalisation zu belegen, stellt eine Nötigung dar, gegen das geltende KrW-/AbfG zu verstoßen (auf der Grundlage nicht zutreffender Wassergesetze - siehe Geltungsbereich). Weiterhin stellt der Anschluss- und Benutzungszwang auch eine Nötigung dar, gegen das WHG zu verstoßen, da wir mit unserer Nutzwassergewinnungsanlage die Vermeidbarkeit der Gewässerbeeintächtigung beweisen.
Mit dem Recycling von Wasser wird die Forderung des Wassergesetzes (BbgWG § 1 Abs. 1) nach der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässer in ihrer ökologischen Funktion in höchster Form erfüllt, da keine Beeinträchtigung besteht. Es wird nichts in ein Gewässer eingeleitet. Davon ist der Wasserverband mit Kanalisation und Klärwerk sehr weit entfernt, der teilgereinigtes Wasser in Gewässer einleitet und uns jetzt zwingen will, bei diesem Umweltfrevel mitzumachen, obwohl wir eine bessere Lösung, weil ökologisch höherwertig, haben.
Unsere Anlage arbeitet vollkommen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
- § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
- § 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Vermeidung,
2. die Verwertung und
3. die Beseitigung von Abfällen.
Da die Geltungsbereiche des KrW-/AbfG und des WHG hier eine ganz eindeutige Trennung machen, ist Abfall kein Abwasser und Abwasser kein Abfall. Übrigens wird aus Sammelgruben (Fäkalien) Abfall nach der Transportverordnung zum KrW-/AbfG abgefahren und kein Abwasser. Zu Abwasser wird es erst, wenn es in eine Kanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird.
Die Beitragsforderung des WSE und die Zwangsvollstreckung durch die Gemeinde Petershagen-Eggersdorf verstößt gegen das Kommunalabgabengesetz, wo eine Gegenleistung bzw. ein wirtschaftlicher Vorteil für die Vorhaltung von Anlagen die Voraussetzung für Gebühren- und Beitragforderungen sind. Es ist nach Strafrecht Betrug, Beihilfe.
Es besteht keine Verbindung einer Kanalisation zu unserem Grundstück.
Dazu beschloß der Bundesfinanzhof folgendes, zu dem der 8. Senat des Bundesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsauffassung bestätigt hat:
BFH-Urteil vom 28.1.1988 (V R 112/86)
"Es handele sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung zu einer Leistung, aber nicht um einen Teil der Leistung. Die für die Bereitstellung der Anlage getätigten Arbeits- und Materialaufwendungen hätten den Bereich der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht verlassen. Es fehle also ein für den Leistungsbegriff wesentliches Element, nämlich die Person des Leistungsempfängers. Begrifflich könne eine Vorbereitungshandlung nicht Gegenstand der Leistung sein. Insoweit bestehe eine Parallele zum Zivilrecht: Vorbereitungshandlungen seien nicht Gegenstand des Schuldverhältnisses, weil sie den Rechtskreis des Gläubigers nicht berühren, sondern sich noch in der Sphäre des Schuldners vollziehen. Für den Beitragspflichtigen ergebe sich ein eigenes wirtschaftliches Interesse, das über die Entgeltsentrichtung hinausgehe, erst mit dem Zeitpunkt, zu dem sein Grundstück tatsächlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen werde. Erst von da ab liege eine Ausrichtung der Leistung der Körperschaft öffentlichen Rechts auf das Individualinteresse des Beitragspflichtigen vor, so dass dieser sich als Leistungsempfänger qualifizieren lasse."
Grundgesetz
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
WHG § 1 Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),
2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22.
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Einzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
2. Teileinzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
3. Flussgebietseinheit:
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.
WHG § 1a Grundsatz
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.
Laut der Geltungsbereiche der Wassergesetze (WHG, BbgWG) sind diese für unsere Anlage nicht anwendbar. Somit hat die untere Wasserbehörde und der Zweckverband für die Belange unserer Anlage kein Mitspracherecht.
Bundeswirtschaftsministerium:
KREISLAUFWIRTSCHAFT - ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung Privater in die kommunale Abfallentsorgung
"Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nicht nur berechtigt, sondern rechtlich verpflichtet, Abfälle unter Beachtung der im Gesetz geregelten Anforderungen zu verwerten."
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Verpflichtung ist ein subjektiver wie objektiver Entledigungswille unerheblich. Eine stoffliche Verwertung des flüssigen Abfalls zu seinem ursprünglichen Zweck hat gegenüber der Entledigung absoluten Vorrang.
Nach dem KrW-/AbfG ist dem Abfallbesitzer nach neuer Rechtslage das verboten, wozu er früher gesetzlich verpflichtet war, nämlich den Abfall der öffentlichen Hand zur Beseitigung zu überlassen.
Im BrbWG ist im § 4 der Geltungsbereich festgelegt.
- "§ 4 Abs. 4 Satz 3. schließt Grundstücksflächen mit Wasseranlagen aus, die mit Gewässern nicht verbunden sind." Demzufolge unterliegen Wasseraufbereitungsanlagen mit vollständiger Verwertung des Wassers nicht dem Zuständigkeitsbereich des BbgWG.
- Erlaubnisse, Satzungen usw., die auf dem Wassergesetz beruhen, sind nicht anwendbar.
Da es sich um flüssige Abfälle handelt, die in einer Wasseraufbereitungsanlage (Wasserrecycling) behandelt werden, trifft das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu.
- Die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen (KrW-/AbfG § 4 Abs. 1) legen die Vermeidung von Abfällen an die erste Stelle und die Verwertung von Abfällen an die zweite Stelle.
- Das KrW-/AbfG nimmt den Erzeuger/Besitzer von Abfällen in die Pflicht, Abfälle zu vermeiden, zu verwerten und erst, wenn das nicht möglich ist, diese zu beseitigen.
- Auch Fahrzeuge, die Fäkalien aus abflußlosen Sammelgruben abfahren, transportieren flüssige Abfälle nach der Transportverordnung - untergesetzliches Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - und sind auch als Abfalltransporte gekennzeichnet.
- Erst mit der Einleitung in Gewässer oder Abwasseranlagen wird der flüssige Abfall zum Abwasser.
StGB § 263 Betrug>br />
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes erbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einemempfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
...
12.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Autor: Eberhard Paul
Zurück zur Übersicht.